Da hat einer wieder mal nicht kalibriert bevor kino.

2 Beiträge in diesem Thema

Empfohlene Beiträge

Zum Sachverhalt:

Der Angekl. hatte die Nebenkl. als Mitarbeiter des Jugendamtes in einer Familiensache aufgesucht. Er lenkte das Gespräch auf sexuelle Themen, ohne dass dies dienstlich veranlasst oder von der Nebenkl. gewünscht war, erklärte, er könne sich vorstellen, mit ihr zu schlafen, und nahm sexuelle Handlungen an ihr vor.

Das AG sprach ihn aus Rechtsgründen frei. Das LG verwarf die Berufung der StA.

Deren Revision hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

§ 185 StGB soll vor rechtswidrigen Angriffen auf die Ehre schützen. Ein Angriff auf die Ehre wird geführt, wenn einem Menschen zu Unrecht Mängel nachgesagt werden, die im Falle ihres Vorliegens den Geltungswert des Betr. mindern würden. Nur durch eine solche „Nachrede” (die ein herabsetzendes Werturteil oder eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung sein kann), wird der aus der Ehre fließende verdiente Achtungsanspruch verletzt. Sie stellt die Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung dar, die nach der Rspr. den Tatbestand verwirklicht (BGHSt 36, BGHST Jahr 36 Seite 145, BGHST Jahr 36 Seite 148 = NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 3028 = NStZ 1989, NSTZ Jahr 1989 Seite 528).

185 StGB ist dagegen kein „Auffangtatbestand”, der es erlaubt, Handlungen allein deshalb zu bestrafen, weil sie der Tatbestandsverwirklichung eines Sexualdelikts nahe kommen.

Der BGH hat nach der Neufassung des Sexualstrafrechts durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. 11. 1973 mehrfach entschieden, dass durch dieses Gesetz die Grenzen zwischen strafbarem Verhalten und straffreiem Tun bei sexuellen Handlungen neu gezogen wurden (BGH, NJW 86, NJW Jahr 86 Seite 2442; BGHSt 35, BGHST Jahr 35 Seite 76, BGHST Jahr 35 Seite 77 = NStZ 1988, NSTZ Jahr 1988 Seite 69; BGHSt 36, BGHST Jahr 36 Seite 145, BGHST Jahr 36 Seite 149 = NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 3028 = NStZ 1989, NSTZ Jahr 1989 Seite 538).

Der Tatbestand des § STGB § 185 StGB ist bei Vornahme einer sexuellen Handlung daher nur dann erfüllt, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuelle Handlung) zum Ausdruck bringt, der Betr. weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kundgabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und erfüllt deshalb auch nicht den Tatbestand des § STGB § 185 StGB. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt vielmehr nur dann (auch) den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine – von ihm gewollte – herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGH, NStZ 2007, NSTZ Jahr 2007 Seite 218; BGH, NStZ 93, NSTZ Jahr 93 Seite 182; BGHSt 36, BGHST Jahr 36 Seite 145, BGHST Jahr 36 Seite 150 = NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 3028 = NStZ 1989, NSTZ Jahr 1989 Seite 528).

Die Einschränkung des Beleidigungsrechts gilt damit für Handlungen, die mit dem regelmäßigen Erscheinungsbild eines Sexualdelikts notwendig verbunden sind, darüber hinaus jedoch keinen Angriff auf die Geschlechtsehre enthalten, und nur deshalb nicht als Sexualstraftat zu ahnden sind, weil es an einem eingrenzenden Merkmal des Tatbestandes fehlt, etwa im Einverständnis mit einem Jugendlichen vorgenommen worden sind (BGHSt 35, BGHST Jahr 35 Seite 76, BGHST Jahr 35 Seite 77 = NStZ 1988, NSTZ Jahr 1988 Seite 69). Sofern der Tatbestand eines Sexualdelikts nicht erfüllt ist, kommt die Einschränkung des Beleidigungsrechts bzw. „Verdrängung” des § STGB § 185 StGB im oben beschriebenen dagegen nicht in Betracht (BGHSt 35, BGHST Jahr 35 Seite 145, BGHST Jahr 35 Seite 150 = NJW 1988, NJW Jahr 1988 Seite 2747 = NStZ 1989, NSTZ Jahr 1989 Seite 262).

Die herabsetzende Bewertung des Opfers durch die sexuelle Handlung kann ausdrücklich oder konkludent geschehen und kann sich aus den „besonderen Umständen” ergeben (BGHSt 36, BGHST Jahr 36 Seite 145, BGHST Jahr 36 Seite 150 = NJW 1988, NJW Jahr 1988 Seite 2747 = NStZ 1989, NSTZ Jahr 1989 Seite 262).

Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass die sexualbezogenen Handlungen des Angekl. die Voraussetzungen einer

Seitenumbruch

Sie befinden sich im Beitrag:OLG Hamm: Beleidigung durch sexuelle Handlungen(NStZ-RR 2008, 108)

Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenkl. nicht erfüllen. Die Vorschrift des § STGB § 185 StGB wird deshalb nicht durch eine Sondervorschrift (des Sexualdelikts) „verdrängt”. Entgegen der Auffassung des LG erfüllt das Verhalten des Angekl. gleichwohl die Voraussetzungen des § STGB § 185 StGB. Denn in der Vornahme der – nach §§ STGB § 174ff StGB straflosen – sexuellen Handlung ist nach den gesamten Umständen zugleich eine von dem Angekl. gewollte herabsetzende Bewertung der Nebenkl. i.S. eines Angriffs auf die (Geschlechts-)Ehre zu sehen.

Dabei stellen die Äußerungen des Angekl., die Nebenkl. sei eine sehr schöne Frau und er könne sich vorstellen, mit ihr zu schlafen, für sich genommen noch keine beleidigende Herabsetzung dar.

Allerdings können sexuelle Äußerungen und Ansinnen im Ausnahmefall eine herabsetzende Beleidigung enthalten, wenn der Täter selbst das der betroffenen Person angesonnene Verhalten als verwerflich oder ehrenrührig ansieht und durch die Äußerung zum Ausdruck bringen will, dass er dem Tatopfer eine entsprechende verachtenswerte Haltung zu Unrecht unterstellt (BGH, NStZ-RR 2006, NSTZ-RR Jahr 2006 Seite 338; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 185 Rn 11a mwN).

Den vom LG getroffenen Feststellungen ist aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Angekl. sein Ansinnen selbst als verwerflich und ehrenrührig angesehen hat und der Nebenkl. schon durch seine Äußerung eine solche Einstellung unterstellt hat.

Die Äußerungen verleihen dem weiteren Verhalten des Angekl. jedoch ein solches Gewicht, dass in den anschließend vorgenommenen sexuellen Handlungen nach den gesamten Umständen zugleich eine herabsetzende Bewertung der Nebenkl. zu sehen ist.

Der Angekl. hat die Nebenkl. in Ausübung seines Dienstes aufgesucht und ist dieser gegenüber damit als Amts- und Respektsperson aufgetreten. Nur dieser Umstand erklärt beispielsweise die von der Nebenkl. beanstandungslos beantworteten Fragen zu persönlichen und intimen Dingen. Das auf Grund der Umgangsregelung behördlich veranlasste Gespräch fand zwar in der Wohnung der Nebenkl., also in ihrem privaten Lebensbereich statt. Dennoch fehlt dem Gespräch jeglicher private Charakter.

Unter Ausnutzung seiner im Gespräch zum Ausdruck gekommenen hoheitlichen Funktion hat der Angekl. das Oberteil der Nebenkl. hochgezogen und je einmal an der von ihm nacheinander freigelegten rechten und linken Brust der Nebenkl. geleckt. Im Anschluss daran hat er die Hand der Nebenkl. über seiner Kleidung zu seinem erigierten Geschlechtsteil geführt und der Nebenkl. sinngemäß erklärt: „Kommen Sie Frau L, wir schaffen das noch.”

Über diese Äußerung des – bereits zuvor zum Ausdruck gekommenen – sexuellen Interesses hinaus liegt darin die Kundgabe einer abschätzenden Bewertung der Persönlichkeit der Nebenkl., und zwar dahingehend, dass diese dem Angekl. gleichsam wie ein (Lust-)Objekt zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse mittels Durchführung des Geschlechtsverkehrs zur Verfügung steht. Denn der Angekl. war sich angesichts des Verhaltens und der Äußerungen der Nebenkl. darüber im Klaren, dass diese an einem spontanen sexuellen Kontakt nicht interessiert war, sondern ihren Sohn vom Kindergarten abholen wollte. Spätestens in dem Moment, in dem die Nebenkl. ihren Pullover heruntergezogen hat, nachdem der Angekl. das zweite Mal an der Brust geleckt hatte, musste dem Angekl. bewusst sein, dass sein Verhalten der Nebenkl. unangenehm war. Dennoch hat der Angekl. durch das Führen der Hand und seine auffordernde Äußerung zu erkennen gegeben, die Nebenkl. könne sich trotzt der lediglich durch die dienstliche Tätigkeit des Angekl. begründeten Bekanntschaft zu dem von ihr unerwünschten spontanen sexuellen Kontakt bereit finden.

Die Verteidigung wendet zwar ein, „schneller Sex” werde nicht mehr als verwerflich und ehrenrührig angesehen. Die sexuelle Selbstbestimmung ist jedoch Teil des Persönlichkeitsrechts und in vielfältiger Weise mit der intellektuellen, moralischen und sozialen Identität der Person verknüpft (Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., vor § 174 Rn 5), die ihrerseits Achtung beansprucht. In der Gleichsetzung der Nebenkl. mit einer Person, die ohne nähere Bekanntschaft und ohne jegliche persönliche Zuneigung und nur zum Zweck einseitiger sexueller Befriedigung zur Verfügung steht, liegt damit eine Herabwürdigung im Sinne eines erheblichen Angriffs auf deren (Geschlechts-)Ehre.

Der Angekl. hat die Nebenkl. bewusst und gewollt herabgesetzt bewertet. Er hat gegenüber der Nebenkl. angegeben, diese solle niemandem erzählen, dass er geäußert habe, er könne sich vorstellen mit der Nebenkl. zu schlafen, da er sonst bestraft werde. Ferner hat sich der Angekl. vergewissert, dass niemand von draußen durch die Fenster der Wohnung wahrnehmen konnte, dass er zweimal an der Brust der Nebenkl. geleckt hat. Damit hat er deutlich gemacht, dass er sein Verhalten selbst als ehrenrührig und verwerflich angesehen hat. …

Wieder mal n unkalibrierter typ. omg

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Wohl eher wieder mal ne LSE-Frau die neben ihrer Unfähigkeit klar und deutlich "Nein" zu sagen wegen der kleinsten Lapalie sofort vor Gericht gehen muss...

bearbeitet von DHV

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Mitgliedskonto, oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Mitgliedskonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Mitgliedskonto erstellen

Registriere Dich ganz einfach in unserer Community.

Mitgliedskonto registrieren

Anmelden

Du hast bereits ein Mitgliedskonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden

  • Wer ist Online   0 Mitglieder

    Aktuell keine registrierten Mitglieder auf dieser Seite.