Abitur 'nachholen'

11 Beiträge in diesem Thema

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Hallo Leute,ich bin 19,Ferien haben vor kurzem begonnen.Ich besuch(t)e ein Gymnasium und war in der 12.Klasse,erstes Halbjahr.Ich hatte davor bereits die 11. wiederholt.Nun habe ich erfahren dass ich nicht zum Abitur zugelassen werden kann.Ich hatte zwei Jahre lang mit erheblichen persönlichen und familiären Problemen zu kämpfen,ich habs trotzdem versucht,aber es hat nicht gereicht..

Nun steh ich mit Fachabitur da.Ich weiss,dass ich jetzt die Möglichkeit habe an eienr Fachhochschule zu studieren,aber die dort angebotenen Fächer kommen für mich nicht wirklich in Frage.

JJetzt will ich es td wieder versuchen und mein Abitur "nachholen" an einem Abendgymnasium,da ich mich an einem "normalen" gymnasium (1.Bildungsweg) dies nicht mehr kann.Da ich das Fachabitur durch die Versetzung in die 12.Klasse am Gymnasium habe,ist es mir soweit ich weiß möglich,das Abitur in bereits 2 Jahren zu machen,also direkt in die Hauptphase einzusteigen

Der Haken ist jedoch:Soweit ich weiß,brauch man eine abgeschlossenen Ausbildung oder eine 2/ jährige Berufstätigkeit,um sein Abitur an einem Abendgymnasium nachzuholen..ICh seh da keinen Sinn drin und viel Zeit würde verloren gehn,da mein Ziel es ist an eienr Universität zu studieren.

Also weiss jemand ob man sein Abitur an einem Abendgymnasium machen kann auch ohne Berufsausbildung oder mehrjährige Berufstätigkeit ?

hab bereits viel gegoogelt,aber nichts dazu gefunden,vllt hat ja jmd Erfahrung.Ihr könnt auch gerne darüber berichten,wenn ihr selbst das Abitur nachgeholt habt oder jemanden kennt und ob ihr es empfehlen könnt. :)

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Hier in Dresden brauchst du laut http://agy-dresden.de/bildungsangebot eine 2-jährige Berufstätigkeit oder eine Berufsausbildung. Lass dich einfach mal bei einem Abendgymnasium in deiner Nähe beraten (z.B. könntest du - wenn die Voraussetzungen ähnlich sind - erstmal eine Ausbildung machen, die sich mit deinem späteren Studienziel deckt).

Ooooder du machst erstmal Bund / Zivi (freiwilliges soziales Jahr). Diese Zeiten lassen sich dann anrechnen.

bearbeitet von _jenson

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Nur mal so: Du hast aktuell max. den schulischen Teil der Fachhochschulreife, damit kannst du noch nirgends studieren. Für den berufsbezogenen, praktischen Teil braucht man je nach Bundesland entweder ein ausreichend langes Praktikum, eine abg. Berufsausbildung oder Berufserfahrung (wie gesagt, ist unterschiedlich). Zudem wird die über eine gymnasiale Oberstufe erlangte FHR nicht mal in allen Bundesländern anerkannt.

Abendgymnasium oder Kolleg gehen in deinem Fall wirklich nicht, die berufliche Vorbildung muss man in jedem Fall an diesen Einrichtungen nachweisen, da kommt man eigentlich nicht drumrum...

Gibt jetzt je nach Bundesland einige andere Möglichkeiten, eine wäre bspw., eigenständig ne Nichtschülerabiturprüfung abzulegen. Zudem kannst du auch überlegen, den fachpraktischen Teil der FHR zu machen und dann in Hessen studieren zu können > da kann man mit der Fachhochschulreife gestufte Studiengänge auch an Unis aufnehmen (außer an der Uni FF/Main), sprich Bachelor. Kommt ganz drauf an, was du so gern studieren wollen würdest...

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Gast Aurelia

Abendgymnasium oder Kolleg gehen in deinem Fall wirklich nicht, die berufliche Vorbildung muss man in jedem Fall an diesen Einrichtungen nachweisen, da kommt man eigentlich nicht drumrum...

Nein, man kann auch eine Sondergenehmigung bekommen.

@TE: Musst dich halt mal nach Abendgymnasien/Kollegs erkundigen (letzteres wäre eventuell sinnvoller, weil der Unterricht "normal" vormittags stattfindet, Schüler-Bäfög bekommst du auch (elternunabhängig und nicht auf Darlehensbasis)), dir dort 'nen Termin geben lassen und mit der Schulleitung sprechen. Wenn du deinen Fall schilderst, dein Problem erklärst und das für sie nachvollziehbar ist, müssen die zwar nochmal beim Regierungspräsidium (so glaube ich) nachfragen, ob du eine Sondergenehmigung bekommst, aber eigentlich sollte das gehen, wenn du denen glaubhaft vermitteln kannst, dass äußere Umstände dafür verantwortlich waren, dass deine Noten nicht ausgereicht haben und du wirklich daran interessiert bist, dein Abitur zu machen.

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Hallo Aurealia, wo hast du das mit der Sondergenehmigung gelesen? Ich weiß, dass man am AG manchmal Leute aufnimmt, die in den Endzügen der Berufsausbildung sind oder die geforderte Zeit der Berufstätigkeit erst kurze Zeit nach der Aufnahme erfüllen, aber ansonsten, hmm. :-(

@45ex

Jup, das hatte ich ja auch schon in meinem ersten Post erwähnt - unter dem Namen "Nichtschülerabiturprüfung". Heißt überall etwas anders (mal "Abiturprüfung für externe Bewerber", "Schulfremdenprüfung", "Externenabitur", "Nichtschülerprüfung" ...), aber ist im Grunde das Gleiche.

bearbeitet von trashqueen

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Gibt es nicht auch an der FOS die Möglichkeit sein Abitur nachzuholen mit der 13ten Klasse bei nem Schnitt von 2,5? Irgendwas hab ich davon gehört als ich die BOS besucht hab

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Gast Aurelia

Oh, den Thread hatte ich schon ganz vergessen!

Berufsausbildung und -tätigkeit

3.1 Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist eine durch Prüfung abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf oder eine schulische Ausbildung, die durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Zugang zu einem Beruf abgeschlossen worden ist.

3.2 Eine Berufstätigkeit liegt dann vor, wenn die Berufstätigkeit überwiegend innerhalb eines Berufsfeldes oder in ein und demselben Tätigkeitsbereich ausgeübt worden ist. Wechsel der Berufsfelder und Arbeitsplatzwechsel stehen einer Anerkennung als Berufstätigkeit nicht entgegen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Wechsel nicht zu vertreten hat.

3.3 Auf die Dauer der nachzuweisenden Berufstätigkeit werden Zeiten des Wehrdienstes, des Ersatzdienstes, des Entwicklungsdienstes im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes sowie ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr angerechnet.

3.4 Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die zu fordernde Mindestdauer der Berufstätigkeit bis zur Erfüllung des zeitlichen Umfangs einer zweijährigen Vollzeitbeschäftigung. Von dieser Verlängerung kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber statt einer Vollzeitbeschäftigung die Teilzeitbeschäftigung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen übernommen hat. Zusätzlich gilt: - Zeiten einer begonnenen, aber nicht erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung sind auf die dreijährige Berufstätigkeit anzurechnen; - die Ausübung einer selbstständigen Beschäftigung kann bei Nachweis durch die Vorlage von Dokumenten (z.B. Steuerbescheide) als Berufstätigkeit angerechnet werden; - eine Beschäftigung im Rahmen einer AB-Maßnahme ist einer beruflichen Tätigkeit gleichzustellen; - Fälle, in denen eine längere, ärztlich nachgewiesene Krankheit verhindert hat, dass eine Berufsausbildung begonnen oder eine Berufstätigkeit aufgenommen werden konnte, müssen auf Antrag als Einzelfälle von der Schule entschieden werden; die Schulbehörde ist zu informieren; - bestanden nur unter der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beschäftigungsverhältnisse, so sind die Arbeitsverhältnisse durch eine Bescheinigung der jeweiligen Arbeitgeber nachzuweisen; die Beschäftigungszeiten sind auf etwa 30 Stunden pro Woche umzurechnen.

3.5 Die Führung eines Familienhaushalts liegt vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen Haushalt mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person selbstständig versorgt hat.

3.6 Im Falle fortdauernder Arbeitslosigkeit ist der Schule eine jeweils neue Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit spätestens nach Ablauf eines Schuljahres vorzulegen.

3.7 Abweichend von Nrn. 3.1 bis 3.6 kann die Schulbehörde auf Antrag der Schule in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Quelle: http://www.schure.de/22410/33,81026,25.htm

Das bezieht sich zwar auf Niedersachsen, ich weiß aber, dass das auch auf andere Bundesländer zutrifft.

Selbst, wenn es also nirgendwo direkt formuliert ist: Einfach bei der Schule anfragen. :-)

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Wer etwas will findet Wege, wer etwas nicht will findet Gründe.

In dem Sinne, wenn du es wirklich willst, wirst du Wege finden...ich kenne dutzende..

und zig Leute, die das gemacht haben was du willst "Abendgymi. ohne die formalen... zu .."

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@JeDii

Wenns ne FOS 13 gibt, ja. Kommt immer aufs Bundesland an. Bei dir in Bayern gibts ne FOS 13, in Berlin derzeit als Schulversuch. Die FOS 13 in NRW fordert berufliche Vorbildung und ist daher eigentlich ne BOS 13. Die BOS II in Rheinland-Pfalz hingegen ist eigentlich eine FOS 13, da keine berufliche Vorbildung verlangt wird: http://www.abi-nachholen.de/berufliche-oberschule.html Kompliziert das ganze, schaut in jedem Bundesland anders aus... :-(

@Aurelia

Jap, da hast Recht, diese Ausnahmeregelung gibt es. Aber keine Ahnung, in wiefern man darauf bauen kann und wie "liberal" die Schulen das auslegen (Stichwort "begründete Fälle").

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Gast Aurelia

Deswegen hab' ich ja schon zwei Mal geschrieben, dass er sich 'nen Termin geben lassen soll. Zuhause sitzen und darauf warten, dass jemand vor der Tür steht, der einem hilft, bringt einen in der Regel nicht weiter. :-D

Aber da der TE sich sowieso nicht mehr zum Thema äußert, scheint er sein Problem inzwischen ja gelöst zu haben.

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