[jura] Pickup gesetzlich Verboten

107 Beiträge in diesem Thema

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Falls weitere Juristen sich mit PU beschäftigen, ich würde gerne mal ihre Meinungen dazu hören.

Ich sehe da vor allem ein Problem mit den letzten Challenges von Demonic Confidence, wo es darum geht, Frauen nach sex zu fragen. Zudem auch zu Pickup allgemein.

Es geht vor allem um §119 OwiG (Ordnungswidrigkeitsgesetz) und §118 als Auffangstatbestand.

§ 119

Grob anstößige und belästigende Handlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen,

2. [..]

Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

sowie

§ 118

Belästigung der Allgemeinheit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

bei §118 gilt es bereits Umarmen fremder Frauen auf der Straße (BayObLGSt. 5, 49; aA Göhler Rdn. 12; Rebmann/Roth/Herrmann Rdn. 7 c), oder betteln Auch öffentliches Betteln in aggressiver Weise, insbesondere mit Körperkontakten oder dem Verstellen des Weges, kann tatbestandsmäßig sein, sofern darin nicht schon nach § 240 Abs. 3 StGB strafbare versuchte Nötigung liegt (VGH Mannheim Justiz 1999, 146; NVwZ 1999, 560).

und bei §119 ist es glaub ich recht klar. alles objektive tatbestände, also richtet sich weniger auf die wirkung, sondern, wie ein objektiver dritter es wahrnimmt.

Würde gerne mal eure Meinungen dazu hören.

bearbeitet von Fruchtgummi

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Hasttest Du Langeweile in deiner Jura Vorlesung? :D

Wie konnte ich nur soviele Rechtschreibfehler in einen Satz einbauen... :-D

bearbeitet von Kontakt

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Wären wir hier in Amerika, dann wäre alles so schön einfach ;-) "Warum zieht sich die Frau denn auch so sexy an? Damit hat sie doch den Angeklagten zu seiner Handlung provoziert!" (Fallrecht lässt grüßen!)

Also ich denke teilweise kann man das auch auf das deutsche Recht übertragen. Wenn man z.B. im Clubgame jemanden in solcher Weise anspricht, dann sind die Frauen in gewisser Weise damit "einverstanden", bzw. sich des "Risikos" bewusst.

Man muss halt schauen, wo die Schwelle befindet, wo es wirklich zur Belästigung wird. Ich denke, es ist teilweise Auslegungssache. Genauso wie man nicht salopp sagen kann, dass jemand sich der Körperverletzung gem. §223 StGB strafbar gemacht hat, wenn man jemandem eine Locke abschneidet, weil man diese Person so verehrt...Da ist die Gebotenheit eines solchen Verfahrens einfach nicht gegeben.

Genauso denke ich ist es auch bei solchen Angelegenheiten, wo man vorschlägt zu irgendwem nach Hause zu gehen. Es ist ein Unterschied, wenn man fragt, ein "Nein" bekommt und dann abzieht, oder man dann anfängt bedrängend zu werden oder sogar Gewalt anzuwendet.

Ich denke es ist Belästigung, wenn man Frauen auf der Straße aus heiterem Himmel fragt, ob sie Sex will, jedoch nicht, wenn man im Clubgame (nach einiger "Vorbereitung") auf das Thema kommt.

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Frauen nach sex zu fragen

Welches Tatbestandsmerkmal sollte Deiner Meinung nach damit erfüllt sein?

bei §119 Absatz 1. Nr1 könnte erfüllt sein:

1. Sexuelle Handlung

Sexuelle Handlungen sind menschliche Handlungen, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis als geschlechtsbezogen erscheinen (BGH NStZ 1983, 167). Der Gesamtvorgang muss objektiv eine Beziehung zum Geschlechtlichen haben (BGH 22. 1. 1980, MDR 1980, 454 [Ho]; NStZ 1985, 24). Die Motive des Täters sind rechtlich ohne Bedeutung (BGH NStZ 1983, 167). Es ist unerheblich, ob die Handlung der eigenen oder fremden geschlechtlichen Erregung dienen soll (BGHSt. 29, 336 = NJW 1981, 134). Allein das äußere Erscheinungsbild entscheidet.

indem ich sage: möchtest du sex. evident.

2. Gelegenheit zur Sexuellen Handlung

Gelegenheit zu sexuellen Handlungen bietet derjenige an, der dem Adressaten eine Möglichkeit zu irgendeiner Form sexueller Betätigung eröffnet (Bohnert RdNr. 5). Die Vermittlung eines Partners wird nicht vorausgesetzt (Erbs/Kohlhaas/Senge RdNr. 8). Nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift werden aber auch solche Angebote vom Tatbestand erfasst, die nicht unmittelbar auf die sexuelle Handlung selbst, sondern auf die Herbeiführung fördernder Verhältnisse gerichtet sind. Deshalb fällt auch das Angebot eines Stundenhotels unter die Vorschrift (Rotberg RdNr. 5; Erbs/Kohlhaas/Senge RdNr. 8; Rebmann/Roth/Herrmann RdNr. 6). Voraussetzung für deren Anwendbarkeit ist aber stets, dass der Adressat in die sexuelle Betätigung miteinbezogen wird.

s.o.

3. öffentlich

Öffentlich ist die Werbung oder Bekanntgabe dann, wenn sie für eine unbestimmte Zahl von Personen, die nicht zur Stelle zu sein braucht, aber nach den örtlichen Verhältnissen im Augenblick der Tat zur Stelle sein könnte (BGHSt. 10, 194 = NJW 1957, 880; 12, 42 = NJW 1958, 1788; RGSt. 73, 90; OLG Dresden JW 1934, 501; OLG Königsberg HRR 1939 Nr. 356 Fall 1), oder für einen bestimmten Personenkreis wahrnehmbar wäre.

Es geschieht an öfftlichen plätzen. auch wenn niemand in der umgebung ist, darauf kommt es nicht an.

4. Belästigend

Geeignet, andere zu belästigen, ist die Handlung dann, wenn durch sie andere in ihrem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden können (BayObLG NJW 1979, 2162; OLG Königsberg HRR 1939 Nr. 356 Fall 2; Göhler RdNr. 10; Erbs/Kohlhaas/Senge RdNr. 16; Rebmann/Roth/Herrmann RdNr. 8a). Allein das öffentliche Anbieten zu sexuellen Handlungen, also auch der sogenannte „Straßenstrich“ ist noch nicht zur Belästigung anderer geeignet. Es müssen vielmehr Verhaltensweisen oder Umstände hinzutreten, welche die Werbung bzw. Bekanntgabe als auffällig oder als anreißerisch erscheinen lassen (BGHSt. 11, 280 = NJW 1958, 837; OLG Frankfurt NJW 1967, 2021; OLG Hamm NJW 1968, 1976). Nicht erforderlich ist es, dass es tatsächlich zu einer Belästigung gekommen ist. Die (Gefährdungs-)Vorschrift stellt nicht auf einen solchen Erfolg ab, sondern nur auf den belästigenden Charakter der Tathandlung (BayObLGSt. 1928, 64, 65; OLG Dresden JW 1934, 501; OLG Frankfurt NJW 1967, 2021; OLG Köln NJW 1953, 1076). Der mangelnde Nachweis einer eingetretenen Belästigung besagt also noch nicht, dass das Verhalten zur Belästigung auch nicht geeignet gewesen sei (OLG Köln NJW 1953, 1076). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Tat von einigen, mehreren oder gar von allen Anwesenden mehr als Belustigung denn als Belästigung aufgefasst worden ist. Entscheidend ist nämlich das Werturteil, das die Gesamtheit des an der Verkehrssitte interessierten Publikums über den Vorgang fällt (BayObLG JZ 1977, 277).

alles objektive wertungsmaßstäbe:

Besondere Umstände, aus denen sich die Eignung zur Belästigung ergeben kann, sind zB das Angebot einer Dirne an einen Mann, der weder durch Wort noch sonst Anlass zu der Annahme gegeben hat, er wünsche eine solche Ansprache oder werde an ihr wenigstens keinen Anstoß nehmen (BayObLGSt. 1928, 64, 65), sowie eine besonders auffällige Kleidung; sie können sich auch daraus ergeben, dass die Dirne ihr Angebot durch Anlächeln oder Anstarren ihr begegnender Männer, durch die Art ihres Ganges, durch sexuell zu deutende Gesten oder in ähnlicher Weise hervorhebt (BGHSt. 11, 280 = NJW 1958, 837; OLG Hamm NJW 1968, 1976) oder beim „Autostrich“ in kurzen Abständen dem Kraftfahrzeugverkehr zuwinkt und an daraufhin haltende Kraftfahrer herantritt (OLG Köln VRS 38, 443). Dagegen wird die Eignung zur Belästigung idR zu verneinen sein, wenn ein Mann zu später Stunde in einer ausgesprochenen Dirnenstraße auf Prostituierte oder auf ein Dirnenwohnheim hingewiesen wird (BTDrucks. VI/3521 S. 62), oder wenn sich die Dirne an solchen Orten in auffälligerer Weise anbietet als in Gegenden, wo damit nicht zu rechnen ist (Göhler RdNr. 10; Erbs/Kohlhaas/Senge RdNr. 17; Rebmann/Roth/Herrmann RdNr. 8a). Wer ein Angebot der Dirne erwartet und deshalb mit ihr Verbindung aufnimmt, wird durch das erfolgte Angebot nicht belästigt (OLG Frankfurt NJW 1967, 2021). Grob anstößiges Verhalten (vgl. RdNr. 15) ist immer zur Belästigung geeignet (Göhler RdNr. 10; Erbs/Kohlhaas/Senge RdNr. 17); denn ein solches Verhalten ist qualitativ stärker als eine Belästigung (BTDrucks. VI/3521 S. 62 ff.).

zitiert aus dem karlsruher kommentar zu OwiG

bearbeitet von Fruchtgummi

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Der Absatz 2 wenn ich das Richtig gelesen habe, verbietet jede Form von Sex :D. Das trifft nämlich auch auf jede Beziehung zu. Oder verstehe ich das so falsch?

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Lies erstmal das Grundgesetz, bevor du mit Strafrecht kommst.

Die ganzen Challenges bei DC werden noch locker durch §5 geschüzt.

Und so krass, dass irgrend nen Weib auf die Idee kommt, dich anzuzeigen, sind die Sachen alle nicht. Und selbst wenn...

...wenn mal eine ankommt mit "ich nehm jetzt mein Handy und ruf die Bullen" kannste einfach abhauen. Bis die Polizei da ist, bist du weg.

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ich war immer der meinung, in meinen vorlesungen wimmelt es nur so von idioten - these bestätigt, vielen dank.

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Lies erstmal das Grundgesetz, bevor du mit Strafrecht kommst.

Die ganzen Challenges bei DC werden noch locker durch §5 geschüzt.

Und so krass, dass irgrend nen Weib auf die Idee kommt, dich anzuzeigen, sind die Sachen alle nicht. Und selbst wenn...

...wenn mal eine ankommt mit "ich nehm jetzt mein Handy und ruf die Bullen" kannste einfach abhauen. Bis die Polizei da ist, bist du weg.

nene. Art 5 GG II "diese Rechte finden ihre schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze"

StGB = Allgemeines Gesetz. Dh. Die Meinungsfreiheit kann dadurch beschränkt werden.

bearbeitet von Fruchtgummi

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Gast pua87

Optimal wäre mal eine Sammlung von einem (Profi-)Juristen (vielleicht du, Fastlane?) der mal kurz aufklärt was man darf und was nicht.

;-)

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@Fruchtgummi

Allein die von Dir zitierten Texte sollten Dir doch zeigen, dass das ansprechen einzelner, interessanter Frauen um mit ihnen ins Bett zu gehen mit 119 I Nr.1 OWiG nicht gemeint ist. Das ist ja gerade nicht oeffentlich, auch wenn es auf der Strasse geschieht. Auch zeigen die von Dir zitierten Zeilen doch, dass das nicht per se als belaestigend angesehen wird.

Was Art 5 II GG angeht, so googel mal nach der "Schaukeltheorie". Entscheidender duerfte da schon der in Art 5 II GG erwaehnte Schutz der persoenlichen Ehre darstellen, wobei auch hier geschaukelt wird.

In krassen Faellen kann ein "Willst Du ficken?" eine Beleidigung im Sinne des StGB darstellen. Das hat dann aber nichts mehr mit "Aufreissen" zu tun.

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@Fruchtgummi

Allein die von Dir zitierten Texte sollten Dir doch zeigen, dass das ansprechen einzelner, interessanter Frauen um mit ihnen ins Bett zu gehen mit 119 I Nr.1 OWiG nicht gemeint ist. Das ist ja gerade nicht oeffentlich, auch wenn es auf der Strasse geschieht. Auch zeigen die von Dir zitierten Zeilen doch, dass das nicht per se als belaestigend angesehen wird.

Was Art 5 II GG angeht, so googel mal nach der "Schaukeltheorie". Entscheidender duerfte da schon der in Art 5 II GG erwaehnte Schutz der persoenlichen Ehre darstellen, wobei auch hier geschaukelt wird.

In krassen Faellen kann ein "Willst Du ficken?" eine Beleidigung im Sinne des StGB darstellen. Das hat dann aber nichts mehr mit "Aufreissen" zu tun.

doch, es ist ja per definition öffentlich. es kommt nach per definition nicht darauf an, ob ein dritter es wahrnimmt, sondern nach den örtlichen verhältnissen an der stelle sein könnte. dh. man sanktioniert die tat an sich wegen des "abstrakten gefährdungspotentials". dh, man argumentiert in den gerichten so:

wenn du A approachst, selbst wenn niemand sich in der nähe befindet, könnte "öffentlich" trotzdem einschlägig sein, da nach den örtlichen verhätnissen (straße) es nicht ausgeschlossen ist, dass ein dritter sich genau 30cm sich von dir stehend befindet, und es mitkriegt.

So beknackt wird das halt von der Rechtsprechung gesehen, da kann ich nix für.

und was das StGB angeht, wir bewegen uns ja im Ordnungswidrigkeitsbereich, also unterhalb des Unrechts von StGB. Da in StGB wird ja mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe sanktioniert, darum ist das schlimmer als OwiG.

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Leute, haltet euch bitte etwas zurück. Dinge wie "Welch ein Schwachsinnsthread.", "ich war immer der meinung, in meinen vorlesungen wimmelt es nur so von idioten - these bestätigt, vielen dank."

etc. müssen nicht sein. Danke ;-)

Gruß

Numa

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Irgendwie sehe ich nicht worauf du mit diesem Thread herauswillst... ?

Natürlich kann man in einem Rechtsstaat für alles mögliche verklagt werden. Und trotzdem verklagt man nicht seinen Nachbarn, weil einem dessen Nase nicht gefällt. Genausowenig wird jeder Kerl, der eine Frau auf der Straße anspricht, direkt vor Gericht landen. Und wer dumm genug ist, in der Einkaufszone zu stehen und mit "Ey Olle, willste fickön?" zu öffnen... naja, dem würde ich die Anzeige gönnen. :)

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Sieht ja echt schlimm aus in der Theorie.

In der Praxis wird sie jedoch einfach weggehen wenn sie sich von dir (verbal) belästigt fühlt, und dir im schlimmsten Fall noch ne Beleidigung an den Kopf werfen.

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Irgendwie sehe ich nicht worauf du mit diesem Thread herauswillst... ?

Natürlich kann man in einem Rechtsstaat für alles mögliche verklagt werden. Und trotzdem verklagt man nicht seinen Nachbarn, weil einem dessen Nase nicht gefällt. Genausowenig wird jeder Kerl, der eine Frau auf der Straße anspricht, direkt vor Gericht landen. Und wer dumm genug ist, in der Einkaufszone zu stehen und mit "Ey Olle, willste fickön?" zu öffnen... naja, dem würde ich die Anzeige gönnen. :)

ich hab selbst demonic confidence vor langer zeit (bereits verjährt) durchgezogen, also 8 stunden lang nix anderes als nach sex fragen. es geht hier aber nicht um zivilrecht, sondern um strafrecht. es bedarf keine anklage von XY, dass man vorm gericht landet.

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Irgendwie sehe ich nicht worauf du mit diesem Thread herauswillst... ?

Natürlich kann man in einem Rechtsstaat für alles mögliche verklagt werden. Und trotzdem verklagt man nicht seinen Nachbarn, weil einem dessen Nase nicht gefällt. Genausowenig wird jeder Kerl, der eine Frau auf der Straße anspricht, direkt vor Gericht landen. Und wer dumm genug ist, in der Einkaufszone zu stehen und mit "Ey Olle, willste fickön?" zu öffnen... naja, dem würde ich die Anzeige gönnen. :)

ich hab selbst demonic confidence vor langer zeit (bereits verjährt) durchgezogen, also 8 stunden lang nix anderes als nach sex fragen. es geht hier aber nicht um zivilrecht, sondern um strafrecht. es bedarf keine anklage von XY, dass man vorm gericht landet.

Und warum biste dann noch nicht längst im Knast wo du deiner Meinung nach hin gehörst oder schreibst du grad ausm Knast mit deinem I-Pad?

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Gast 11223344

Interessiert mich jetzt persönlich gar nicht was da auf einem Papier steht das ich nie unterschreiben hab. Ich richte mich da nach meinem Gewissen und ein wenig nach Gefühl was wie sehr illegal sein könnte, denn ich will nicht gleich im Knast landen, wenn mein Gewissen mal anders geeicht ist als das Stück Papier.

Wenn ich dann für so was tatsächlich verurteilt würde, fiele das unter die Kategorie „witzig Sachen die man nach drei Bier erzählt". Von der Strafe her kann das so schlimm nicht sein.

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Gast pua87
Irgendwie sehe ich nicht worauf du mit diesem Thread herauswillst... ?

Natürlich kann man in einem Rechtsstaat für alles mögliche verklagt werden. Und trotzdem verklagt man nicht seinen Nachbarn, weil einem dessen Nase nicht gefällt. Genausowenig wird jeder Kerl, der eine Frau auf der Straße anspricht, direkt vor Gericht landen. Und wer dumm genug ist, in der Einkaufszone zu stehen und mit "Ey Olle, willste fickön?" zu öffnen... naja, dem würde ich die Anzeige gönnen. :)

ich hab selbst demonic confidence vor langer zeit (bereits verjährt) durchgezogen, also 8 stunden lang nix anderes als nach sex fragen. es geht hier aber nicht um zivilrecht, sondern um strafrecht. es bedarf keine anklage von XY, dass man vorm gericht landet.

lol. :D

wie ham denn die mädels so reagiert?

kannst du uns mal ein bischen was erzählen?

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Gast
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