Antragsdelikte

18 Beiträge in diesem Thema

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Guten Morgen,

eine Überlegung für die Juristen unter uns:

Es gibt ja Delikte, die nur auf Antrag verfolgt werden. Beispielsweise Beleidigung, Hausfriedensbruch, Familiendiebstahl - oder auch Vollrausch. Und es gibt Delikte, die auf Antrag und bei öffentlichem Interesse verfolgt werden können. Wie z.B. Sachbeschädigung, Körperverletzung oder Kindesentziehung.

Gesetzt den Fall, A begeht ein Antragsdelikt. B ist betroffen und stellt Strafantrag. A bekommt daraufhin Muffensausen und bietet B Verhandlungen an. B geht darauf ein und zieht den Strafantrag zurück.

Damit müsste die Strafverfolgung vom Tisch sein. Denn -soweit ich weiss- kann ein einmal zurück gezogener Strafantrag nicht wieder neu gestellt werden.

Nachdem B den Strafantrag zurück gezogen hat, verliert A aber plötzlich das Interesse an den Verhandlungen. C bemerkt das - und stellt nun seinerseits einen Strafantrag für das Delikt, das B begangen hat.

Frage ist: Was wird die Staatsanwaltschaft tun? Wird der Strafantrag, der von B zurück gezogen wurde, wieder verfolgt werden, wenn er von C erneut gestellt wurde?

Aus meiner Sicht müsste die Staatsanwaltschaft wieder ermitteln. Denn C hat ja ebenso ein Recht Anzeige zu erstatten, wie B. Würde nicht mehr verfolgt, würde das ja bedeuten, dass B die Rechte von C einschränken könnte.

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Das fragst du? Als Juristensohn? :-D

Strafbar ist der vorsätzliche Vollrausch. Es ist ja so, dass man für Taten nicht bestraft werden kann, wenn man nicht schuldfähig ist. Also z.B. im Vollrausch. Wenn aber jemand auf die Idee kommt, sich die Kante zu geben, um dann bei verminderter Schuldfähigkeit eine Straftat zu begehen - dann ist der Vollrausch strafbar.

Gab da glaub ich mal so einen Fall, in dem ein Kriminalkommisar sich hat volllaufen lassen und danach im Vollrausch einen Autounfall gebaut hat. Er kam straffrei davon, weil er schuldunfähig war - und weil er zuvor seinen Autoschlüssel beim Kneipenwirt abgegeben hatte. Er hatte zwar danach seinen Autoschlüssel beim Kneipenwirt wieder geklaut und war gefahren - aber zu dem Zeitpunkt war er ja schon blau. Drum wurde er nicht verknackt und durfte sogar weiter im Dienst bleiben.

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Ich glaube, du verwechselst da was. Eine Anzeige kannst du nicht zurückziehen, es entscheidet immer der SA, ob ermittelt wird (,,Du zeigst es ihm an").

Es gibt den Weg der Privatklage, für Beleidigung etc. Dort ,,ersetzt'' du quasi den SA.

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Soweit ich weiß, ist ein fehlender Strafantrag ein echtes Verfolgungshinderniss. Der Staatsanwalt darf nicht mehr verfolgen, wenn der Antrag zurück gezogen wird. Ausser, er sieht ein öffentliches Interesse. Das sind dann die Delikte, die auf Antrag und bei öffentlichem Interesse verfolgt werden können. Wie z.B. Kindesenzug.

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Vollrausch ist ein Auffangtatbestand, der greift wenn sich jemand vorsätzlich in den Zustand der Schulunfähigkeit säuft, um dann ein Delikt zu begehen.

Ist C überhaupt antragsberechtigt? Wenn Nein, dann hat der B Pech gehabt. Ob der StA trotz fehlendem Antrag verfolgen kann hängt dann auch vom Delikt ab.

Ansonsten sei auf § 77 StGB Abs. 4 verwiesen: Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen. Ob und welche Einschränkungen es da gibt kann ich dir grad nicht auswendig sagen, ich hab grad keinen Kommentar zur Hand.

Weiter sollte der B aufpassen, dass der A ihn nicht wiederum anzeigt, der A könnte nämlich einfach behaupten der B hätte in erpresst/genötigt.

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Weiter sollte der B aufpassen, dass der A ihn nicht wiederum anzeigt, der A könnte nämlich einfach behaupten der B hätte in erpresst/genötigt.

Abgesehen davon, dass B ein Depp ist, sich auf sowas einzulassen, ist mMn nach Wortlaut § 77 Abs 4 StPO C, wenn antragsberechtigt, auch selbstständig dazu in der Lage, einen Antrag zu stellen und nicht an das Zurückziehen des Antrags von B gebunden.

PP

bearbeitet von PrinzPi

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Differenziere Strafantrag und Strafanzeige:

Eine Strafanzeige ist die bloße formlose Zurkenntnisbringung eines beliebigen Lebenssachverhaltes gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Wenn das Vorbringen nicht schlechthin ausschließt, dass ein strafrechtlich relevantens Verhalten vorliegt, entsteht ein sog. Anfangsverdacht.

Der Anfangsverdacht muss einen Minimalgehalt an begründenden Umständen haben. Es müssen "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Person ein Straftatbestand verwirklicht wurde. Die Schwelle ist insofern äußerst niedrig. Die einfache Aussage einer nicht offensichtlich unglaubwürdigen Person ist in der Regel ausreichend.

Die Strafverfolgungsbehörden sind dann VERPFLICHTET ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um aufzuklären, ob tatsächlich ein verfolgbares Verhalten vorliegt, sog. Legalitätsprinzip.

Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die StA, die Polizei fungiert gleichsam als ihr verlängerter Arm. Früher sprach man insofern von "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft". :-D

Die Strafanzeige ist zur Strafverfolgung rechtlich nicht erforderlich, denn es genügt, dass den Strafverfolgungsbehörden ein strafrechtliche relevanter Sachverhalt von Amts wegen bekannt wird. Faktisch hat sie hingegen eine erhebliche Bedeutung, denn viele Straftaten werden erst durch eine Anzeige bekannt. Eine Strafanzeige kann man folgerichtig auch nicht zurücknehmen, denn sie hat keine rechtliche, sondern nur faktische Wirkung. Und wenn Polizei und Staatsanwaltschaft erst einmal von einer Straftat wissen, kann man ihnen dieses Wissen auch nicht mehr nehmen.

Gleichzeitig wird in der Regel vorsorglich ein Strafantrag gestellt. Verfahrensrechtlich ist dieser aber erstens von der Strafanzeige zu trennen. Es handelt sich um den konkrete Antrag auf Strafverfolgung.

Neben den sog. Offizialdelikten, in denen die Strafverfolgung von Amts wegen erfolgt, gibt es sog. Antragsdelikte, die von der Staatsanwaltschaft nicht von selbst (= von Amts wegen), sondern nur auf Antrag verfolgt werden. Die Antragsdelikte kann man, unter anderem, in eingeschränkte und uneingeschränkte Antragsdelikte, aufteilen.

Bei uneingeschränkten Antragsdelikten kann die Straftat ausnahmslos nur auf Antrag verfolgt werden; wird durch den Berechtigten kein Antrag gestellt, MUSS das Verfahren in jedem Stadium - auch wenn die Tat nachweislich begangen wurde - wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Im Gegensatz dazu kann bei eingeschränkten Antragsdelikten die Staatsanwaltschaft dann, wenn sie zu der Ansicht gelangt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, die Tat auch ohne Strafantrag verfolgen.

Das Strafantragserfordernis findet sich entweder im selben Paragraphen wie die Strafnorm in einem anderen Absatz, oder in einem Folgeparagraphen, oder am Ende des Abschnitts bzw. nach sachlich zusammengehörenden Paragraphen. Dabei enthalten uneingeschränkte Antragsdelikte in der Regel eine Formel wie "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.", eingeschränkte Antragsdelikte darüber hinaus eine Formulierung wie "es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält". Der Unterschied läßt sich somit unmittelbar aus der Formulierung des Gesetzes entnehmen.

Antragsberechtigt ist in erster Linie der Geschädigter, aber ggfs. auch dessen gesetzliche Vertreter oder Erben bzw. Dienstvorgesetzte. In § 77 ffStGB ist geregelt, dass der Strafantrag zurückgenommen werden kann, was aber für den Antragsteller zu Kostenfolgen führen kann. Die Rücknahme kann noch bis zum Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

Dieser Rechtsrat erfolgt unentgeltlich, aber nicht kostenlos :-)

Yours

Major

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Differenziere Strafantrag und Strafanzeige:

Eine Strafanzeige ist die bloße formlose Zurkenntnisbringung eines beliebigen Lebenssachverhaltes gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Wenn das Vorbringen nicht schlechthin ausschließt, dass ein strafrechtlich relevantens Verhalten vorliegt, entsteht ein sog. Anfangsverdacht.

Der Anfangsverdacht muss einen Minimalgehalt an begründenden Umständen haben. Es müssen "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Person ein Straftatbestand verwirklicht wurde. Die Schwelle ist insofern äußerst niedrig. Die einfache Aussage einer nicht offensichtlich unglaubwürdigen Person ist in der Regel ausreichend.

Die Strafverfolgungsbehörden sind dann VERPFLICHTET ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um aufzuklären, ob tatsächlich ein verfolgbares Verhalten vorliegt, sog. Legalitätsprinzip.

Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die StA, die Polizei fungiert gleichsam als ihr verlängerter Arm. Früher sprach man insofern von "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft". :-D

Die Strafanzeige ist zur Strafverfolgung rechtlich nicht erforderlich, denn es genügt, dass den Strafverfolgungsbehörden ein strafrechtliche relevanter Sachverhalt von Amts wegen bekannt wird. Faktisch hat sie hingegen eine erhebliche Bedeutung, denn viele Straftaten werden erst durch eine Anzeige bekannt. Eine Strafanzeige kann man folgerichtig auch nicht zurücknehmen, denn sie hat keine rechtliche, sondern nur faktische Wirkung. Und wenn Polizei und Staatsanwaltschaft erst einmal von einer Straftat wissen, kann man ihnen dieses Wissen auch nicht mehr nehmen.

Gleichzeitig wird in der Regel vorsorglich ein Strafantrag gestellt. Verfahrensrechtlich ist dieser aber erstens von der Strafanzeige zu trennen. Es handelt sich um den konkrete Antrag auf Strafverfolgung.

Neben den sog. Offizialdelikten, in denen die Strafverfolgung von Amts wegen erfolgt, gibt es sog. Antragsdelikte, die von der Staatsanwaltschaft nicht von selbst (= von Amts wegen), sondern nur auf Antrag verfolgt werden. Die Antragsdelikte kann man, unter anderem, in eingeschränkte und uneingeschränkte Antragsdelikte, aufteilen.

Bei uneingeschränkten Antragsdelikten kann die Straftat ausnahmslos nur auf Antrag verfolgt werden; wird durch den Berechtigten kein Antrag gestellt, MUSS das Verfahren in jedem Stadium - auch wenn die Tat nachweislich begangen wurde - wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Im Gegensatz dazu kann bei eingeschränkten Antragsdelikten die Staatsanwaltschaft dann, wenn sie zu der Ansicht gelangt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, die Tat auch ohne Strafantrag verfolgen.

Das Strafantragserfordernis findet sich entweder im selben Paragraphen wie die Strafnorm in einem anderen Absatz, oder in einem Folgeparagraphen, oder am Ende des Abschnitts bzw. nach sachlich zusammengehörenden Paragraphen. Dabei enthalten uneingeschränkte Antragsdelikte in der Regel eine Formel wie "Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.", eingeschränkte Antragsdelikte darüber hinaus eine Formulierung wie "es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält". Der Unterschied läßt sich somit unmittelbar aus der Formulierung des Gesetzes entnehmen.

Antragsberechtigt ist in erster Linie der Geschädigter, aber ggfs. auch dessen gesetzliche Vertreter oder Erben bzw. Dienstvorgesetzte. In § 77 ffStGB ist geregelt, dass der Strafantrag zurückgenommen werden kann, was aber für den Antragsteller zu Kostenfolgen führen kann. Die Rücknahme kann noch bis zum Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.

Dieser Rechtsrat erfolgt unentgeltlich, aber nicht kostenlos :-)

Yours

Major

Hat halt mit der Frage nichts zu tun. Aber schön vom Lehrbuch abgemalt, fehlt nur noch die Musterzeile.

PP

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Ist C überhaupt antragsberechtigt? Wenn Nein, dann hat der B Pech gehabt. Ob der StA trotz fehlendem Antrag verfolgen kann hängt dann auch vom Delikt ab.

Ansonsten sei auf § 77 StGB Abs. 4 verwiesen: Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen. Ob und welche Einschränkungen es da gibt kann ich dir grad nicht auswendig sagen, ich hab grad keinen Kommentar zur Hand.

Interessant. Es hat also garnix damit zu tun, ob ein Antrag schon einmal zurück gezogen wurde - sondern damit, wer antragsberechtigt ist.

Der Verletzte ist dabei wohl jeder, der einen Schaden hat. Also bei Exibitionismus, jeder der den nackten Hintern gesehen hat, bei Kindesentzug jeder der Verwandten, bei Hausfriedensbruch jeder der im Haus wohnt und gestört wurde, usw.

Richtig?

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Wenn es dich en detail interessiert wirst du nicht um ein Lehrbuch/einen Kommentar drumrumkommen:

bei Hausfriedensbruch jeder der im Haus wohnt und gestört wurde

Auszug aus Google Books:

unbenanntrxj.jpg

bei Kindesentzug jeder der Verwandten

§ 235 StGB: [es wird berstraft wer] den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger [...]. Macht anders ja auch keinen Sinn, wenn man mal das BGB aufschlägt.

Exibitionismus

Kann ich dir nix dazu sagen.

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Aaah - ja. Ich glaube, ich verstehe worum es geht.

Cool! Besten Dank euch allen und besonders KK!

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Faszinierend. Logisch aber faszinierend.

Wenn aber jemand auf die Idee kommt, sich die Kante zu geben, um dann bei verminderter Schuldfähigkeit eine Straftat zu begehen - dann ist der Vollrausch strafbar.

Dazu muss ich in Bezug auf mich sagen: wenn ich noch fähig bin Straftaten zu begehen.. dann ist es kein wirklicher Vollrausch :-D

Bei deinem Beamten vermute ich einfach dass er einen guten Anwalt hatte.. egal wie blau man ist.. eine Alkoholfahrt müsste immer strafbar sein, d.h. er hat vielleicht seinen Job behalten und kam ohne Strafanzeige davon, aber er müsste eigentlich nach dem Ereignis ziemlich lange ohne KFZ ausgekommen sein...

bearbeitet von afc_squared

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Naja, unabhängig davon ob das eine Räuberpistole ist oder nicht: Der BAK Wert müsste bei 3,3 Promille gelegen haben, wenn mich nicht alles täuscht, d.h. der Typ ist Gewohnheitstrinker, was wiederum an der charakterlichen Eignung fürs Autofahren Zweifel aufkommen lässt. Das wiederum kann MPU bedeuten, dauerhaften Innendienst beim Trachtenverein, da er evtl. die Waffe nicht mehr tragen darf und wenn er nicht eh schon eins hatte, dann auch ein Disziplinarverfahren.

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Der Beamte war in die Kneipe gegangen, um sich dort volllaufen zu lassen. Das wesentliche Detail bei der Sache war, dass er seinen Autoschlüssel vorher beim Wirt abgegeben hatte. Vorsorglich sozusagen.

Darum konnte er argumentieren, dass er im nüchternen Zustand verantwortungsbewußt gehandelt hatte - und erst mit besoffenem Kopf Mist gebaut hatte.

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Ja, deswegen könnte man ja argumentieren er habe zuerst keinen Vorsatz gehabt bezüglich der Trunkenheit im Straßenverkehr. Allerdings wird der Kerl halt trotzdem keinen Spaß gehabt haben, da er eben Beamter ist . Denn es steht dann noch der Vorwurf des Vollrausch im Raum (alic gibts ja für Straßenverkehrsdelikte nicht mehr), was maximal 1 Jahr Knast bzw. Geldstrafe bedeutet, d.h. er wird nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt, aber Disziplinarrechtlich kann dann schon was kommen. Insbesondere da kein normaler Mensch (= der nicht regelmäßig säuft wie ein Loch) mit rund 3 Promille steht, geschweige denn sich (automobil) fortbewegt.

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Für den Berauschung braucht er aber normalerweise keinen Vorsatz bzw reicht da Fahrlässigkeit. Aus dem Delikt selbst kommt er mMn nicht raus, muss wohl was anderes gewesen sein.

PP

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Ja, deswegen könnte man ja argumentieren er habe zuerst keinen Vorsatz gehabt bezüglich der Trunkenheit im Straßenverkehr.
Genau. Was die Sache für Folgen hatte, daran hab ich keine Erinnerung mehr. Der Fall ist auch gut 20 Jahre her. Möglicherweise gabs damals noch andere Promillegrenzen.

Mein Vater hat noch erzählt, dass in seinen Militärzeiten Trunkenheit am Steuer noch nicht verboten war. Und in Südafrika war das vor ein paar Jahren noch so. Da gabs den Spruch: "Ich muss heute Nacht nach Hause fahren - ich bin viel zu betrunken um zu laufen."

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