Preisirrtum

14 Beiträge in diesem Thema

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Hi Leutz,

vieleicht kann mir einer helfen. Auf Amazon-Marketplace ist eine DVD-BOX von einem gewerblichen Händler für 4,03 Euro das Stück angepriesen wurden (in anderen Geschäften ca. 45 Euro). Also habe ich mir 10 Stück bestellt. Per E-Mail bekam ich Bestellbestätigung, Bearbeitungsbestätigung,Stornierung,Versandbestätigung und Rechnung. In dieser Reihenfolge. Auf Anfrage bei Amazon sagte man mir die Bestellung sei storniert wurden. Kann ich jetzt auf Lieferung bestehen? Der Kaufvertrag müsste doch durch den Erhalt der Rechnung und der Versandbestätigung zustande gekommen sein, oder?

Gruß Minrateko

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Ne kannste nicht.

Es handelte sich, wie bereits erwähnt, um einen (Erklärungs-)Irrtum des Verkäufers, er hat sich wahrscheinlich vertippt. §119 BGB

Hast du die Kohle schon überwiesen gehabt?

bearbeitet von Inspector

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Google mal .. da gab es mal ein Gerichtsurteil mit irgendeinem Stück Unterhaltungselektronik das viel zu billig im Net stand.... die Kunden bestanden

auf "Vertragserfüllung"...

Ich weiß aber nicht mehr wie das Gericht entschieden hat....

bearbeitet von afc_squared

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War per Lastschrift, da das über Amazon Marketplace lief. Es wurde kein Geld abgebucht.

Der Verkäufer hat sich nicht im Preis vertippt. ES gab zwei Kategorien. Einmal die BOX mit 15 DVDs und dann DVDs einzeln.

Der Fehler des Verkäufers war, er hat die Kategorien verwechselt.

bearbeitet von Minrateko

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Preisauszeichnungen/angaben sind keine verbindlichen Verkaufsangebote. Der Verkäufer kann jederzeit Kaufangebote eines potentiellen Käufers ablehnen (wird er gemacht haben, als ihm sein Fehler aufgefallen ist). Ist sein gutes Recht und dein Pech !!! Die Rechnung und die Versandbestätigung bedeuten im Moment nichts, kannst du dir höchstens Einrahmen und dort nichts mehr kaufen. Was anderes wäre es, wenn die Kohle bereits geflossen wäre ...

ALT

bearbeitet von altundsenil

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Moment.

In Preissuchmaschinen reichte bisher auch die Auszeichnung, das Gerichte gesagt haben: Muss der Verkäufer für haften und den fehlerhaften Preis anbieten.

Genauso wenn die Preise falsch ausgezeichnet sind haben Gerichte bereits mehrfach bestätigt, dass dieser Preis nun gilt.

D.h. dürfte eine Grauzone sein, bedenkt man den massivem Unterschied im Preis.

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Moment.

In Preissuchmaschinen reichte bisher auch die Auszeichnung, das Gerichte gesagt haben: Muss der Verkäufer für haften und den fehlerhaften Preis anbieten.

Genauso wenn die Preise falsch ausgezeichnet sind haben Gerichte bereits mehrfach bestätigt, dass dieser Preis nun gilt.

D.h. dürfte eine Grauzone sein, bedenkt man den massivem Unterschied im Preis.

Bin zwar kein Jurist, aber kann mir schlecht vorstellen das ein Verkäufer gezwungen werden kann, eine Ware zu verkaufen | BGB § 145. Was anderes wäre es -für mein verständnis-, wenn der Kauf bereits abgewickelt wurde und der Verkäufer im Nachhinein feststellt, einen Fehler gemacht zu haben.

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Nicht ganz.

Durch die Einstufung bei Amazon.de auf dem Marketplace hat er nach dem BGH Urteil aus meiner Sicht (KEINE RECHTSBERATUNG) genauso einen Wettbewerbsvorteil erreicht, auch wenn der Preis damit nicht rechtens war. Er hatte die Sorgfaltspflicht, diese Preise zu kontrolllieren. Wie da nun in diesem Fall entschieden würde, keine Ahnung.

http://www.heise.de/newsticker/meldung/BGH...gen-954315.html

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Moment.

In Preissuchmaschinen reichte bisher auch die Auszeichnung, das Gerichte gesagt haben: Muss der Verkäufer für haften und den fehlerhaften Preis anbieten.

Genauso wenn die Preise falsch ausgezeichnet sind haben Gerichte bereits mehrfach bestätigt, dass dieser Preis nun gilt.

D.h. dürfte eine Grauzone sein, bedenkt man den massivem Unterschied im Preis.

Da sag ich auch mal MOMENT :rofl:

Das folgende ist keine Rechtsberatung, wenn du eine solche willst musst du zum Anwalt. Es drückt nur meine Sichtweise der Sachlage aus.

ALSO: Preise sind zunächst nicht bindend, sondern eben nur Angebote zur Abgabe eines Angebotes deinerseits. Wenn nun aber ein Vertrag zwischen euch entstanden ist, so ist der Preis natürlich bindend. Der Verkäufer kann ua seine Willenserklärung widerufen und anfechten, ist dann aber womöglich Schadensersatzpflichtig.

Wenn dir die Sache wichtig ist, dann gib es nachdem du einmal selber ihn zur Lieferung gemahnt hast einem Anwalt der auf Kaufvertragserfüllung klagen soll. Überprüfe aber vorher nochmal, ob in den AGBs von Amazon dieser Fall nicht beachtet wurde. Ansonsten hast du gute Chancen.

Das Urteil hat vorliegend keine Relevanz. Auszeichnungsfehler sind Klassiker und zigmal abgeurteilt worden.

Lg

bearbeitet von JohnAntony

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Moment.

In Preissuchmaschinen reichte bisher auch die Auszeichnung, das Gerichte gesagt haben: Muss der Verkäufer für haften und den fehlerhaften Preis anbieten.

Genauso wenn die Preise falsch ausgezeichnet sind haben Gerichte bereits mehrfach bestätigt, dass dieser Preis nun gilt.

D.h. dürfte eine Grauzone sein, bedenkt man den massivem Unterschied im Preis.

Da sag ich auch mal MOMENT :rofl:

Das folgende ist keine Rechtsberatung, wenn du eine solche willst musst du zum Anwalt. Es drückt nur meine Sichtweise der Sachlage aus.

ALSO: Preise sind zunächst nicht bindend, sondern eben nur Angebote zur Abgabe eines Angebotes deinerseits. Wenn nun aber ein Vertrag zwischen euch entstanden ist, so ist der Preis natürlich bindend. Der Verkäufer kann ua seine Willenserklärung widerufen und anfechten, ist dann aber womöglich Schadensersatzpflichtig.

Wenn dir die Sache wichtig ist, dann gib es nachdem du einmal selber ihn zur Lieferung gemahnt hast einem Anwalt der auf Kaufvertragserfüllung klagen soll. Überprüfe aber vorher nochmal, ob in den AGBs von Amazon dieser Fall nicht beachtet wurde. Ansonsten hast du gute Chancen.

Das Urteil hat vorliegend keine Relevanz. Auszeichnungsfehler sind Klassiker und zigmal abgeurteilt worden.

Lg

Thx ;)

Bei der Preisersparnis würden sich glaube ich auch Beratung plus Abmahnung noch bei Selbstzahlung erträglich auf den Kaufpreis auswirken... zumindest wenn der Anwalt nach Gebührenordnung abrechnet.

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Thx ;)

Bei der Preisersparnis würden sich glaube ich auch Beratung plus Abmahnung noch bei Selbstzahlung erträglich auf den Kaufpreis auswirken... zumindest wenn der Anwalt nach Gebührenordnung abrechnet.

Jo klar, das wären dann aussergerichtliche Kosten die er einklagen kann. Geht aber NUR, wenn der Verkäufer nicht wirksam anficht, da sonst der Vertrag nicht zustande gekommen ist und damit auch kein Schuldverhältnis besteht, aus dem man sonstigen Schadensersatz (es gibt da mehrere Anspruchsgrundlagen, da muss man aufpassen diese nicht zu vermischen) nach den §280 einklagen kann.

Aber wie gesagt, erster Schritt, selbständig Mahnen + Frist setzen bis zu der er leisten soll. Bei nichteinhalten ab zum Anwalt. Zudem Beweise sichern, also Schriftverkehr.

Lg

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Tja, das Thema hat sich erledigt. Alerdings bot man mir einen Preisnachlass von 5 Euro.

Inwiefern erledigt? Hast also doch klein beigegeben? :hi:

Lg

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