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Hi an alle,

 

simple Frage, um es kurz zu halten.

Der §670 BGB besagt "Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet."

Dies ist also der Paragraph, welcher herangezogen wird, wenn es um Fahrtkostenerstattung (Stellenangebot/ Vorstellungsgespräch) geht. Person A wohnt also in Garmisch-Partenkirchen, will gerne die Küste sehen, bewirbt sich bei Unternehmen B in Flensburg, wird eingeladen und kann sich mal eben 600€ Kosten (1000 km hin, 1000 km zurück - 30 Cent/km) erstatten lassen + Hotelkosten. Das Wochenende ist gerettet, Hurra.

 

Nun beschränkt der Paragraph ja die Situation nicht auf das Arbeitgeber/ potentieller Arbeitnehmer-Verhältnis, sondern auf jedwede Situation, in welcher eine (juristische) Person jemanden zu sich einlädt. Die Kosten sind zu erstatten.

Sollte nun Person A beim Robbenverein Flensburg Interesse bekunden als Mitglied sich einzutragen, jedoch um ein voriges Treffen bitten (in dieser Email gibt Person A seinen weit entfernten Wohnort in der Standard MfG-Signatur bekannt). Der Robbenverein freut sich und sagt einem Treffen zu. Person A fragt nun in der Folgemail, ob der Robbenverein bereit sei ihn am Freitag um 15 h einzuladen. Der Robbenvereinsmeister sagt natürlich und beiläufig zu ("Kommen Sie einfach am Freitag gegen 15h in mein Büro"). Hier sichert sich Person A ab und schreibt nochmals, dass er der Einladung folgen wird und sich auf den Termin freut. (Standard-Blabla).

 

Könnte man hier Arglist unterstellen? Hat der Verein die Kosten zu erstatten, wo ja die Wegstrecke aus der (permanent erkennbaren) Signatur zu entnehmen ist?

 

Man könnte die Konstellationen noch dämlicher auslegen. Aber das Beispiel dient nur als Beispiel.

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Fragt der Robbenvereinsvorsitzende oder der arglistige Robbeninteressent?

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Seh ich das richtig, dass ich Kilometerpauschale blechen muss, wenn ich der Kleinen sage sie soll vorbeikommen?

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vor 39 Minuten, Aldous schrieb:

Seh ich das richtig, dass ich Kilometerpauschale blechen muss, wenn ich der Kleinen sage sie soll vorbeikommen?

Nur, wenn Du Auftraggeber bist.

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Wenn es zum Beispiel um Fahrtkostenerstattung für ein Vorstellungsgespräch gehen würde, kann der Arbeitgeber die Kostenerstattung von vornherein ausschließen. Der Bewerber müßte die Reise dann aus eigener Tasche zahlen. Möglicherweise kann man dieses auch für andere Aufwendungen, zb. wie in deinem Beispiel, anwenden?!

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vor 12 Stunden, Geschmunzelt schrieb:

Fragt der Robbenvereinsvorsitzende oder der arglistige Robbeninteressent?

Es geht um beide Sichtweisen. Der Robbenvereinsvorsitzende wird argumentieren, er sei arglistig getäuscht worden. Aber ist dem so?

Der Robbeninteressent wird argumentieren, alle Informationen gehen aus der Email-Signatur hervor und letztlich folgt er der Bitte beim Robbenvereinsvorsitzenden zu erscheinen. Aber ist dem so?

vor 12 Stunden, Aldous schrieb:

Seh ich das richtig, dass ich Kilometerpauschale blechen muss, wenn ich der Kleinen sage sie soll vorbeikommen?

Es ist als flapsige Nebenbemerkung gemeint, aber Ja. Sollte sie von weit her kommen, und du lädst sie zu einem Kennenlernen ein (also ähnlich wie das AG/ potentieller AN Verhältnis), kann das diese Konsequenz nach sich ziehen. Du bist in dem Fall Auftraggeber, sie Auftragnehmer.

vor 11 Stunden, francisxs schrieb:

Wenn es zum Beispiel um Fahrtkostenerstattung für ein Vorstellungsgespräch gehen würde, kann der Arbeitgeber die Kostenerstattung von vornherein ausschließen. Der Bewerber müßte die Reise dann aus eigener Tasche zahlen. Möglicherweise kann man dieses auch für andere Aufwendungen, zb. wie in deinem Beispiel, anwenden?!

Man unterstelle das Kind sei bereits in den Brunnen gefallen. Ansonsten ist die Aussage des vorherigen Ausschluss' natürlich zutreffend.

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vor 58 Minuten, Lelleck schrieb:

Der Robbenvereinsvorsitzende wird argumentieren, er sei arglistig getäuscht worden. Aber ist dem so?

So wird er vermutlich eher nicht argumentieren, aber sei es drum. Er kommt anders zum Ziel.

vor 58 Minuten, Lelleck schrieb:

Der Robbeninteressent wird argumentieren, alle Informationen gehen aus der Email-Signatur hervor und letztlich folgt er der Bitte beim Robbenvereinsvorsitzenden zu erscheinen. Aber ist dem so?

Dem mag so sein, aber daraus ergibt sich kein Anspruch auf Fahrtkostenersatz.

Und da mir immer noch nicht klar ist, ob wir hier gerade eine juristische Hausarbeit lösen sollen oder einen AGG-Hopper beraten: Die Begründung kostet den üblichen Stundensatz.

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Am 23.6.2018 um 12:48 , Geschmunzelt schrieb:

Die Begründung kostet den üblichen Stundensatz.

Tolle Hilfestellung, ich weiß manche lechzen geradezu danach sich einzubringen, und auch mir ist nicht klar, was das jetzt mit AGG-Hopping zu tun haben soll, aber wenn man nichts sinnvolles beitragen möchte, seh ich kein Problem darin, einfach nichts zu schreiben.

 

Danke.

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