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hallo

was ich mich gefragt habe: darf man eigentlich infields drehen, wenn man das Gesicht von den Frauen verpixelt? Sie geben einen ja keine Enverständnis zum filmen....

 

danke euch im vorraus

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Nein, darf man nicht.

Ist relativ einfach das mithilfe von google herauszufinden. Dasselbe gilt ebenso für Tonaufnahmen.

Siehe dazu zum beispiel:

http://www.rundumpresse.de/catalog/infopage.php/content/bild/mid/cms_10065#10047
https://ggr-law.com/persoenlichkeitsrecht/faq/intimsphaere-verletzung-der-intimsphaere-durch-herstellung-und-verbreitung-von-bildaufnahmen/

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vor 29 Minuten schrieb TheMindreader:

was ich mich gefragt habe: darf man eigentlich infields drehen, wenn man das Gesicht von den Frauen verpixelt? Sie geben einen ja keine Enverständnis zum filmen....

Du bekommst ein Problem, wenn Du ohne Einverständnis filmst und man die Person erkennen kann. "Erkennen" kann dann z.B. auch durch die Beschreibung des Sets erfolgen, indem z.B. ein anderer das liest und dann weiss, um wen es sich handelt. 

Kannst Dich mal durchlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html

Das Problem mit dem verpickeln ist, dass dies erst in der Postproduktion geschieht. Du hast also vorher Bildmaterial unerlaubter Weise erstellt, auch wenn man durch das verpixeln im Nachhinein nichts mehr erkennt. 

Hab das mal durch einen Anwalt abklären lassen. 

Jetzt kannst Du Dich natürlich fragen, ob dieses "versteckte Kamera mit verpixeln im Fernseh" auf Risiko gemacht wird oder ob die sich im Nachhinein Einverständniserklärungen holen gegen Honorar unter der Bedingung, dass die Aufnahme verpixelt wird. 

 

 

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vor 8 Minuten schrieb Neice:

Du bekommst ein Problem, wenn Du ohne Einverständnis filmst und man die Person erkennen kann. "Erkennen" kann dann z.B. auch durch die Beschreibung des Sets erfolgen, indem z.B. ein anderer das liest und dann weiss, um wen es sich handelt. 

Kannst Dich mal durchlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/index.html

Das Problem mit dem verpickeln ist, dass dies erst in der Postproduktion geschieht. Du hast also vorher Bildmaterial unerlaubter Weise erstellt, auch wenn man durch das verpixeln im Nachhinein nichts mehr erkennt. 

Hab das mal durch einen Anwalt abklären lassen. 

Jetzt kannst Du Dich natürlich fragen, ob dieses "versteckte Kamera mit verpixeln im Fernseh" auf Risiko gemacht wird oder ob die sich im Nachhinein Einverständniserklärungen holen gegen Honorar unter der Bedingung, dass die Aufnahme verpixelt wird. 

 

 

Hä, das mit dem Bildmaterial erstellen ist jawohl Quatsch. Ich darf in der Öffentlichkeit Filmen wann und wo ich will. Nur die anschließende Veröffentlichung IST ein anderer Schuh.

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vor 3 Minuten schrieb Thehooder:

Hä, das mit dem Bildmaterial erstellen ist jawohl Quatsch. Ich darf in der Öffentlichkeit Filmen wann und wo ich will. Nur die anschließende Veröffentlichung IST ein anderer Schuh.

Nein.

Gezieltes Filmen verletzt die Persönlichkeitsrechte. Siehe dazu in einer meiner Quellen oben:

Zitat

Ohne Einwilligung darf daher eine Person fotografiert oder gefilmt werden, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, die abgebildete Person nur Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit und nicht Bildmittelpunkt ist, z. B. Passanten auf der Straße oder Studenten auf dem Unicampus.

Handelt es sich um Aufnahmen einer Versammlung, eines Aufzugs oder ähnlichen Vorgangs, so sind Bilder der Menschenansammlung als solche zulässig. Ein einzelner Teilnehmer darf jedoch nicht herausgezoomt und zum Bildfokus gemacht werden.

Heißt: Wenn du etwas filmst und wer durchs Bild läuft ist das okay. Filmst du gezielt diese eine Person, wie es bei Infields der Fall ist, machst du dich strafbar.

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So so, man macht sich strafbar. Wie lautet denn der Straftatbestand? Nenn mir bitte mal die Norm.

bearbeitet von Daygame Seducer

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danke euch

 

aber warum dürfen(oder ist Dies illegal)bekannte Pu unternhemen die Sets filmen, verpixeln und dann auf youtube stellen bzw verkaufen?

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vor 3 Minuten schrieb Daygame Seducer:

So so, man macht sich strafbar. Wie lautet denn der Straftatbestand? Nenn mir bitte mal die Norm.

Recht am eigenen Bild. + weitere Persönlichkeits und Freiheitsrechte.

Wenn du jemand extra filmst und nicht nur zufällig kurz und er weiss nichts davon machst du dich strafbar. Ist halt so.

 

bearbeitet von MrJack
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Das Recht am eigenen Bild ist ein Rechtsgut. Es sagt aber noch nix darüber aus, ob dies auch strafrechtlich durch einen Tatbestand geschützt wird. Bitte Norm zitieren ihr Hobbyjuristen.

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vor 3 Minuten schrieb Daygame Seducer:

So so, man macht sich strafbar. Wie lautet denn der Straftatbestand? Nenn mir bitte mal die Norm.

Kunst und Urheberrechtsgesetz, dass @Neice oben schon gepostet hat.

http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html

vor 1 Minute schrieb TheMindreader:

aber warum dürfen(oder ist Dies illegal)bekannte Pu unternhemen die Sets filmen, verpixeln und dann auf youtube stellen bzw verkaufen?

Sie dürfen es, solange sie von den gefilmten Personen das Einverständnis haben.

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vor 5 Minuten schrieb Daygame Seducer:

Das Recht am eigenen Bild ist ein Rechtsgut. Es sagt aber noch nix darüber aus, ob dies auch strafrechtlich durch einen Tatbestand geschützt wird. Bitte Norm zitieren ihr Hobbyjuristen.

Dein Ton ist ziemlich frech und überheblich.

---


Aber hier nur ein Beispiel für dich

§ 201
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
...

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
...
(4) Der Versuch ist strafbar.

---

Das ist unabhängig von Veröffentlichung, Ausstrahlung usw. - allein das Mithören oder die Aufnahme (sogar das versuchte Mithören / die versuchte Aufnahme) des nicht öffentlich gesprochenen Worts ist strafbar. Punkt.

http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html

bearbeitet von MrJack
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Ah da kommen wir der Sache schon näher. Der Tatbestand schützt aber nur die Verbreitung und Veröffentlichung, natürlich kann ich Filmaufnahmen machen wenn diese nicht veröffentlicht werden oder wenn ich die Personen unkenntlich mache. Das Filmen an sich ist nur im Rahmen des 201a StGB verboten, dies betrifft aber nur den höchstpersönlichen Lebensbereich.

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Man, kommt doch bitte alle wieder etwas runter! Komme mir gerade vor, als ob ich mir den Scheiß von Markus Lanz reinziehen muss!

Ausserdem bekommt der TE eh nix vor die Linse - ihr verschwendet gerade Buchstaben.

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vor 4 Minuten schrieb Daygame Seducer:

Ah da kommen wir der Sache schon näher. Der Tatbestand schützt aber nur die Verbreitung und Veröffentlichung, natürlich kann ich Filmaufnahmen machen wenn diese nicht veröffentlicht werden oder wenn ich die Personen unkenntlich mache. Das Filmen an sich ist nur im Rahmen des 201a StGB verboten, dies betrifft aber nur den höchstpersönlichen Lebensbereich.

Du liegst falsch.

Du darfst nicht heimlich gezielt Personen Filmen/Aufnehmen. Schon der Versuch ist strafbar.

 

Es gibt in dem Fall auch kein höheres Rechtsgut (zB. Aufdeckung einer Straftat) welches es legitimieren könnte.
 

 

bearbeitet von MrJack

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vor 5 Minuten schrieb Daygame Seducer:

Stimmt MrJack, da hast du Recht. Bei Audioaufnahmen ist das so.

Und du denkst wirklich ein heimlich gemachtes Video wäre harmloser? :)

Ich würde es hier nicht auf einen Rechtstreit ankommen lassen als filmender PUler :)
 

Da könnte ich mein Geld angemehner verbrennen.zB. im Casino :)

----

 

Leicht etwas anderes ist es übrigens wenn man deutlich und wahrnehmbar zeigt, das man was filmt.

ZB. mit einem Kameraman. und sich dann die Einwilligung hohlt (schriftlich).


Aber heimlich ohne Wissen des Gefilmten geht gar nicht / ist strafbar.

Ausnahmen gibt es z.B. für die Presse teilweise etc. Die müssen dann verpixeln / Gespräch nachsprechen etc..

Aber da würde ich es wie gesagt nicht drauf ankommen lassen.

 

 

bearbeitet von MrJack

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§ 22 KunstUrhG
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
Quelle: https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html (abgerufen am 15.06.2016, 14:41 Uhr)


Damit sollte die Rechtslage geklärt sein. Du darfst öffentlich nur filmen, wenn die Menschen „in der Masse untergehen“. Bei den Tonaufnahmen ist es sogar noch expliziter:

§ 201 StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.“
Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html (abgerufen am 15.06.2016, 14:44 Uhr)

Klar machen das manche Personen trotzdem, aber das ist natürlich strafbar. Durch Youtube wird es halt komplizierter. Oft akzeptiert Youtube Urheberbeschwerden nur durch das betroffene Opfer selbst und diese wissen ja meistens nichts von ihrem Glück. Ab und zu finden diese das natürlich heraus, sollten diese dann auch den Schritt wagen rechtliche Schritte einzuleiten, ist das Video meistens relativ schnell down. Das ganze Prozedere geht dann aber hier zu weit. 

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22 KunstUrhG bezieht sich nur auf die Verbreitung nicht auf die Herstellung einer Aufnahme. Ansonsten sind Videoaufnahmen außer in höchstpersönlichen Lebensbereichen straffrei, was anderes betrifft wie Mr Jack hingewiesen hat die Audioaufnahmen.

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vor 1 Minute schrieb Daygame Seducer:

22 KunstUrhG bezieht sich nur auf die Verbreitung nicht auf die Herstellung einer Aufnahme. Ansonsten sind Videoaufnahmen außer in höchstpersönlichen Lebensbereichen straffrei, was anderes betrifft wie Mr Jack hingewiesen hat die Audioaufnahmen.

Da hier ja schon explizit in Richtung "verpixeln" gefragt wurde, darf man sehr wohl von einer Verbreitung ausgehen. 

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Gerade eben schrieb Daygame Seducer:

Du hast oben das Gesetz zitiert mit dem Hinweis, dass man nicht 'Filmen'  dürfte. Das ist falsch.

Gut, dann werfe ich eine persönliche Geschichte ein. Auf meiner ehemaligen Schule, auf welcher ich mein Abitur absolviert habe, haben Schüler einen Lehrer heimlich gefilmt. Das Video wurde nicht verbreitet. Somit nach deiner Argumentationskette vollkommen legal, oder? Der Lehrer erstattete Anzeige und gewann. Die Schüler wurden, natürlich nach Strafmaß für Jugendliche, zu Sozialstunden verdonnert. Natürlich weiß ich jetzt nicht die genauen Anklagepunkte etc. pp., aber ist ja quasi eine ähnliche Story. 

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Auf jeden Fall ein interessantes Thema. Nicht unbeachtet lassen sollte man auch die zivilrechtliche Seite, hier können sich Abwehransprüche aus 1004 BGB analog mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben.

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vor 8 Minuten schrieb Signum:

Da hier ja schon explizit in Richtung "verpixeln" gefragt wurde, darf man sehr wohl von einer Verbreitung ausgehen. 

+1

vor 7 Minuten schrieb Daygame Seducer:

Du hast oben das Gesetz zitiert mit dem Hinweis, dass man nicht 'Filmen'  dürfte. Das ist falsch.

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt (...)


Und dann lass mal ein Mädel argumentieren, dass ein persönlicher Flirt ihre Intimsphäre sei und damit ein besonders geschützter Raum und drück mal die Daumen, dass der Richter das anders sieht. Ist aber auch kein Problem. Weil wenn Du ihr ne Kamera vor die Nase hältst, wird man schon davon ausgehen können, dass sie damit einverstanden war. Heimlich ist dann das Problem und auch das wird ein Richter berücksichtigen. Weil warum heimlich, wenn alles kein Problem ist. 

Bei Veröffentlichung ist dann Game over. 

bearbeitet von Neice
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