Eure Fragen: Hartz IV - und nun?

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Meine Frage ist nicht offtopic.

Wenn man deiner Ansicht folgt hat mein Bekannter also keinen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern weil er seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt.

ALG2 kann er beantragen, dann muss er seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen. Dann hat er aber wieder einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern und bekommt kein ALG2.

Irgendwie komisch.

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Nein, nicht komisch, sondern kohärent: Sowohl das Zivile als auch das Öffentliche Recht leisten nur dem Hilfe, der selbst nicht zurecht kommt.

Aber ist schon schön, dass man mit ein wenig Sich-Dummstellen Aufmerksamkeit im Internet bekommen kann, nicht wahr?

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Meine Frage ist nicht offtopic.

Wenn man deiner Ansicht folgt hat mein Bekannter also keinen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern weil er seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt.

ALG2 kann er beantragen, dann muss er seiner Erwerbsobliegenheit nachkommen. Dann hat er aber wieder einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern und bekommt kein ALG2.

Irgendwie komisch.

Nein, und deine Antwort bestätigt mal wieder meine Befürchtung.

Wenn du nicht trollen willst, bist du der beratungsresistenteste User, der mir hier unter gekommen ist.

Schau doch alleine mal, wie du die Sachen aus dem Zusammenhang reißt und so hindrehst, dass sie zu deiner Argumentation passen.

Ich werde das Unterhalts-Thema ab jetzt ignorieren.

bearbeitet von Krevin
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Gast Dudeism

Hallo

Also erstmal finde ich es super, dass du diesen Thread eröffnet hast. Danke dafür.

Nun zu meinen Fragen:

1. Kann man als immatrikulierter Student im Zweitstudium (ist zwar dem Grunde nach förderungsfähig, aber tatsächlich nicht, da Zweitstudium) HartzIV erhalten?

2. Kann man als immatrikulierter Doktorand HartzIV erhalten, da es ja auch dem Grunde nach nicht förderungsfähig ist?

3. Ich habe im Januar gearbeitet und Ende Januar Lohn erhalten. Nach dem Zuflussprinzip darf mir das ja nur auf den Januar angerechnet werden. Ist der Betrag dabei egal? Falls nein, ab welchem Betrag wird der Lohn von Januar auch auf die Folgemonate angerechnet und wie geschieht das dann genau? Wird dabei der Brutto- oder Nettolohn zu Grunde gelegt?

Danke schon mal.

bearbeitet von Dudeism

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Hallo

Also erstmal finde ich es super, dass du diesen Thread eröffnet hast. Danke dafür.

Nun zu meinen Fragen:

1. Kann man als immatrikulierter Student im Zweitstudium (ist zwar dem Grunde nach förderungsfähig, aber tatsächlich nicht, da Zweitstudium) HartzIV erhalten?

2. Kann man als immatrikulierter Doktorand HartzIV erhalten, da es ja auch dem Grunde nach nicht förderungsfähig ist?

3. Ich habe im Januar gearbeitet und Ende Januar Lohn erhalten. Nach dem Zuflussprinzip darf mir das ja nur auf den Januar angerechnet werden. Ist der Betrag dabei egal? Falls nein, ab welchem Betrag wird der Lohn von Januar auch auf die Folgemonate angerechnet und wie geschieht das dann genau?

Danke schon mal.

Du hast ein abgeschlossenes Studium... bist aber nicht in der Lage dich selber zu informieren?

1. http://www.zweit-ausbildung.de/uni/alg.htm

2. http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-anspruch-von-doktoranden-90015896.php

http://doktorandenforum.de/finanzen/arbeitslosengeld.htm

3. Sowas kannst du direkt beim Arbeitsamt nachfragen, wenn du deinen Antrag stellst.

bearbeitet von grandmasterkermit

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Gast Dudeism

Du hast ein abgeschlossenes Studium... bist aber nicht in der Lage dich selber zu informieren?

1. http://www.zweit-ausbildung.de/uni/alg.htm

2. http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-anspruch-von-doktoranden-90015896.php

http://doktorandenforum.de/finanzen/arbeitslosengeld.htm

3. Sowas kannst du direkt beim Arbeitsamt nachfragen, wenn du deinen Antrag stellst.

Wat? Wer bist du denn?

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Krevin, mit deinem Konstrukt der Erwerbsobliegenheit kommst du nicht weiter.

Bei ALG2 geht es darum, dass der Antragsteller dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss.

Beim Unterhaltsrecht geht es darum, ob die Eltern zahlungsfähig sind und ob das Kind tatsächlich Geld braucht. Ob das Kind möglicherweise Geld verdienen könnte spielt keine Rolle.

Kein Grund sich beleidigt zurückzuziehen und mich persönlich anzugreifen.

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Im Insolvenzrecht wird die Erwerbsobliegenheit beschrieben:

§ 295 Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

Es ist eine Obliegenheit, keine Verpflichtung.

Er muss sich lediglich bemühen.

Es kommen nur zumutbare Tätigkeiten die ihm angeboten werden in frage.

Also etwas das sehr schwer eingefordert werden kann.

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Hallo

Also erstmal finde ich es super, dass du diesen Thread eröffnet hast. Danke dafür.

Nun zu meinen Fragen:

1. Kann man als immatrikulierter Student im Zweitstudium (ist zwar dem Grunde nach förderungsfähig, aber tatsächlich nicht, da Zweitstudium) HartzIV erhalten?

2. Kann man als immatrikulierter Doktorand HartzIV erhalten, da es ja auch dem Grunde nach nicht förderungsfähig ist?

3. Ich habe im Januar gearbeitet und Ende Januar Lohn erhalten. Nach dem Zuflussprinzip darf mir das ja nur auf den Januar angerechnet werden. Ist der Betrag dabei egal? Falls nein, ab welchem Betrag wird der Lohn von Januar auch auf die Folgemonate angerechnet und wie geschieht das dann genau? Wird dabei der Brutto- oder Nettolohn zu Grunde gelegt?

Danke schon mal.

Moin dudeism,

1. Nein,da das Studium generell förderfähig ist (Erst- oder Zweitstudium ist da sekundär)

2. Schau dir mal die Links von grandmasterkermit an. Doktoranden sind so selten in der Praxis, ich kenne niemanden, der schon mal einen derartigen Fall betreut hat. Die Argumentation dort klingt aber recht schlüssig.

3. Bei laufenden Einnahmen wird alles wird alles im Zuflussmonat angerechnet. Einmalige Einnahmen sind nur dann voll in dem einen Monat anzurechen, wenn der Leistungsanspruch durch sie nicht entfallen würde. Wäre das der Fall, ist die Einnahme gleichmäßig auf 6 Monate aufzuteilen.

Die Freibeträge berechnen sich vom Brutto-Einkommen und werden vom Netto-Einkommen abgezogen. Beispiel:

750 EUR brutto, 500 EUR netto.

Freibetrag wäre 100 EUR + 20% von 650 EUR = 230 EUR

500 EUR - 230 EUR = 270 EUR anzurechnendes Einkommen

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Gast Dudeism

Moin dudeism,

1. Nein,da das Studium generell förderfähig ist (Erst- oder Zweitstudium ist da sekundär)

2. Schau dir mal die Links von grandmasterkermit an. Doktoranden sind so selten in der Praxis, ich kenne niemanden, der schon mal einen derartigen Fall betreut hat. Die Argumentation dort klingt aber recht schlüssig.

3. Bei laufenden Einnahmen wird alles wird alles im Zuflussmonat angerechnet. Einmalige Einnahmen sind nur dann voll in dem einen Monat anzurechen, wenn der Leistungsanspruch durch sie nicht entfallen würde. Wäre das der Fall, ist die Einnahme gleichmäßig auf 6 Monate aufzuteilen.

Die Freibeträge berechnen sich vom Brutto-Einkommen und werden vom Netto-Einkommen abgezogen. Beispiel:

750 EUR brutto, 500 EUR netto.

Freibetrag wäre 100 EUR + 20% von 650 EUR = 230 EUR

500 EUR - 230 EUR = 270 EUR anzurechnendes Einkommen

Danke für deine Antworten.

Zu 2. Die Links von Grandmasterkermit kannte ich bereits. Ich wollte nur deine Meinung dazu hören, da sie im Jobcenter zu mir sagten, als Doktorand habe ich keinen Anspruch auf Leistungen, da eine Promotion als "Luxus" (O-Ton) gelte. Muss ich mich also auf einen Rechtsstreit einlassen, sollte ich als Doktorand Leistungen benötigen?

Zu 3. Ich habe knapp 1500 Euro Ende Januar überwiesen bekommen (circa 1800 Brutto), für die ich von Mitte Dezember bis Ende Januar gearbeitet habe. Nun sagte die Dame beim Jobcenter zu mir, das wird alles nur im Januar angerechnet. Im Internet habe ich gelesen, dass alles über 1200 Euro Brutto dann auf den nächsten Monat angerechnet wird. Deiner Aussage nach wird das nun auf 6 Monate verteilt (Ich bekomme 399 Hartz plus Krankenversicherung). Nun bin ich ein wenig verwirrt. Kannst du das vielleicht noch mal ein wenig ausführen?

Danke!

bearbeitet von Dudeism

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Zu 2: Wie gesagt, ich habe zu Doktoranden keine Praxis-Erfahrungen und kann dir da keine konkrete Auskunft geben. Lass dir einen Ablehnungsbescheid aushändigen und wenn du dort die Begründung samt Paragraphen hast, kannst du dich ja noch einmal melden!

Zu 3: Nein, Erwerbseinkommen wird dann angerechnet, wann es zufließt. Es ist egal, ob du 1.000 EUR oder 2.000 EUR verdienst - das, was über deinen Anspruch hinausgeht, kannst du behalten. Maximal kann also nur das, was du ausgezahlt bekommen hast, zurückgefordert werden. Die Regelung der Verteilung über 6 Monate gilt bei einmaligem Einkommen wie z.B. Steuerrückerstattungen, Prämien der Krankenkasse, Schenkungen usw.

Man hat dir schon eine richtige Auskunft beim Jobcenter gegegeben.

Gern geschehen!

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Ich kenne jemanden, der als Doktorand Hartz 4 erhalten hat. Nach einigen Monaten bekam er aber sowieso ein Stipendium.

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Andere Frage, wie siehts aus mit Umschulung die vom AA bezahlt wird?

Ich bin mit meinem Beruf nicht zufrieden den ich erlernt habe. Bei meiner jetzigen Stelle gehts zwar, weil ich Sozusagen Schichtleiter bin und machen kann was ich will, aber das Gehalt stimmt einfach nicht und ich werde in der Firma nie auf das Geld kommen was ich haben möchte. andere Firmen in der gleichen Branche gefallen mir nicht, da ich dann auf den Bau müsste und unendliche Stunden ausliegen, hin und her gefahre etc.

Außerdem habe ich Rückenbeschwerden, wo mir ein Arzt mal gesagt hat, das es villt besser wäre n anderen Job zu suchen, wenns nicht besser wird. (hab da aber ncihts schriftlich)

Nun quereinsteiger will ich nicht, weil das meiste über Zeitarbeit geht und 8,50€ auf 35h/Woche mir echt zu wenig sind, ich könnte da gar nicht überleben und ne neue Ausbildung reicht das Geld auch nicht, mit eigener Wohnung und Auto...

Hilft das Arbeitsamt einem bei ner neuen Jobsuche, auch wenn man noch einen Job hat oder muss ich erst arbeitslos sein(will nicht ins Blaue hinein kündigen). Nicht das sie kommen mit "sei froh das du n Job hast, egal ob er dir gefällt oder nicht"

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Hilft das Arbeitsamt einem bei ner neuen Jobsuche, auch wenn man noch einen Job hat oder muss ich erst arbeitslos sein(will nicht ins Blaue hinein kündigen). Nicht das sie kommen mit "sei froh das du n Job hast, egal ob er dir gefällt oder nicht"

1. Wenn du selber kündigst, bekommst du eine Sperre und das Arbeitsamt macht erstmal garnichts.

2. Falls du arbeitslos wirst, bekommst du nur eine Umschulung, wenn es keine andere Möglichkeit gibt dich wieder an die Arbeit zu bekommen. Bevor du also eine Umschulung bekommst, musst du erstmal versuchen wieder in deinem gelernten Beruf zu arbeiten- notfalls über Zeitarbeit. Erst wenn du dort nichts bekommst, hast du die Möglichkeit auf eine Umschulung- wobei du dir nicht immer aussuchen kannst, in welche Richtung das geht. Das Arbeitsamt wird dir erstmal die Maßnahmen vermitteln, die gerade zur Verfügung stehen.

3. Deshalb solltest du deinen Berufswechsel selber organisieren. Je weniger du auf das Amt angewiesen bist, desdo mehr Gestaltungsfreiheit hast du. Je nachdem in welchem Berreich du arbeiten möchtest, könntest du den Berufswechsel auch über eine Weiterbildung vollziehen. In dem Fall würden dann wieder andere Fördermaßnahmen greifen.

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Zu 1) Nur bedingt richtig - kannst du gute Gründe für deine Kündigung vorweisen (z.B. deine Gesundheit) wird dir erstmal nichts passieren. Kündigst du aus Jux und Dollerei (z.B. weil du einfach keine Lust mehr auf den Job hast), bekommst du eine Sperrzeit, bzw. beim Jobcenter eine entsprechende Sanktion. Zudem wirst du kostenersatzpflichtig.

Zu 2): Richtig. Man wird primär versuchen, dich wieder in deinem alten Beruf einzusetzen. Was dich "erfüllt", ist sekundär - es geht darum, dass du aus eigener Kraft deine Hilfebedürftigkeit beenden kannst.

Zu 3): Hauptsächlich wirst DU, Kugelschreibär, dich um deine Jobsuche kümmern müssen. Sieht das Jobcenter, dass du dich gut verkaufen kannst, deine Bewerbungsschreiben nicht zu beanstanden sind etc. liegt es an dir, dich so intensiv wie möglich, um eine Stelle zu kümmern. Natürlich gibt es auch Stellenangebote, Ausschreibungen, Hinweise durch deinen Fallmanager usw.

Die Coachings etc. von denen so oft die Rede ist, sind aber hauptsächlich für die Leute da, die keinen Abschluss haben und sich auch nicht durch besonders gutes Auftreten, Rechtschreibschwächen usw. auszeichnen.

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Zu 1) Nur bedingt richtig - kannst du gute Gründe für deine Kündigung vorweisen (z.B. deine Gesundheit) wird dir erstmal nichts passieren.

Wenn er aus Gesundheitlichen Gründen den Job kündigen würde- was hier nicht der Fall ist- greifen ganz andere Mechanismen. Vorallem bezogen auf die Möglichkeit einer Umschulung: Kann er nachweisen, dass er seinen aktuellen Job aus gesundheitlichen Gründen nichtmehr ausüben kann, entsteht daraus ein Anspruch auf eine Umschulung.

Zusätzlich müsste in dem Fall noch geprüft werden ob weitere Ansprüche bestehen zB aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, etc.

Aber das entscheidende an der Sache ist: VOR der Kündigung zum Artzt gehen. Erfolgt die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen wollen die einen Nachweiss dafür haben und wenns schlecht läuft gehts zur Kontrolle nochmal zum Amtsartzt.

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Zu 1) Nur bedingt richtig - kannst du gute Gründe für deine Kündigung vorweisen (z.B. deine Gesundheit) wird dir erstmal nichts passieren.

Wenn er aus Gesundheitlichen Gründen den Job kündigen würde- was hier nicht der Fall ist- greifen ganz andere Mechanismen. Vorallem bezogen auf die Möglichkeit einer Umschulung: Kann er nachweisen, dass er seinen aktuellen Job aus gesundheitlichen Gründen nichtmehr ausüben kann, entsteht daraus ein Anspruch auf eine Umschulung.

Zusätzlich müsste in dem Fall noch geprüft werden ob weitere Ansprüche bestehen zB aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, etc.

Du hast mich nicht verstanden - meine Antwort bezog sich auf deine Aussage, er würde eine Sperre bekommen. Das hat mit der Umschulung an sich nichts zu tun.

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Zu 1) Nur bedingt richtig - kannst du gute Gründe für deine Kündigung vorweisen (z.B. deine Gesundheit) wird dir erstmal nichts passieren.

Wenn er aus Gesundheitlichen Gründen den Job kündigen würde- was hier nicht der Fall ist- greifen ganz andere Mechanismen. Vorallem bezogen auf die Möglichkeit einer Umschulung: Kann er nachweisen, dass er seinen aktuellen Job aus gesundheitlichen Gründen nichtmehr ausüben kann, entsteht daraus ein Anspruch auf eine Umschulung.

Zusätzlich müsste in dem Fall noch geprüft werden ob weitere Ansprüche bestehen zB aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, etc.

Du hast mich nicht verstanden - meine Antwort bezog sich auf deine Aussage, er würde eine Sperre bekommen. Das hat mit der Umschulung an sich nichts zu tun.

Ich hab dich schon richtig verstanden: Bei einer Kündigung aus "gutem Grund" bekommt man keine Sperre- allerdings liegt es beim kündigenden Arbeitnehmer, den Grund der Kündigung gegenüber dem Amt nachzuweisen. Sollte der TS also aus gesundheitlichen Grüngen kündigen, ist er in der Pflicht nachzuweisen, dass er aus gesundheitlichen Gründen seinen Job nichtmehr ausüben kann und dementsprechend kündigen musste. Kündigt er einfach so, ohne sich vorher einen Nachweiss über seine gesundheitlichen Einschränkungen zu verschaffen, muss er durchaus mit einer Sperre rechnen.

Aus einer Kündigung aus gesundheitlichen Gründen entsteht dann wiederrum ein Anspruch auf die gewünschte Umschulung. Eine Umschulung gibt es immer dann, wenn ein Arbeinehmer keine Chance hat in seinem aktuellen oder erlernten Beruf eine Arbeit zu finden (gesundheitliche Gründe, keine Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, etc.).

Solange der TS aber die Möglichkeit hat eine Tätigkeit in seinem aktuellen Beruf auszuüben- notfalls über Zeitarbeit- gibt es keine Umschulung vom Amt.

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Gut, dann verstehen wir uns. Dein erste Anwort klang jedenfalls sehr absolut, deshalb mein Einwand.

Im übrigen ist der Fall, einfach so zu kündigen und im Nachhinein Nachweise über die Notwendigkeit der Kündigung zu beschaffen, gar nicht mal so selten. Wenn ich es mir recht überlege, tritt das sogar relativ oft auf. Da das Jobcenter die Umstände der Kündigung ja nun auch zu ermitteln hat und der Hilfeempfänger angehört wird, werden entsprechende Nachweise (ärztliche Bescheinigungen etc.) meistens erst auf Nachfrage eingereicht. Und im Extremfall kann eine Sperre auch zurück genommen werden.

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Hey Krevin,

wollte mich bloss bedanken, ich war inzwischen mal beim Amt und im Endeffekt ist das auch nichts anderes als Bafög beantragen. Da ich noch keine Exmatrikulationsbescheinigung habe, wurde mein Antrag aber im Endeffekt noch nicht angenommen. Hatte auch einen Termin beim Vermittler, aber nach Schilderung meiner Lage hat er von Profil erstellen und was es da noch alles gibt Abstand genommen. Ich muss die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, aber ansonsten dürfte nichts kommen. Nach meiner Schätzung geht es auch max. um 2 Monate HartzIV.

Der Vermittler war sogar so nett und hat gefragt ob ich Kosten für meine Bewerbung im Ausland habe, die das Amt vielleicht tragen kann. Da ich für 215 Euro einen Englisch Sprachtest (IELTS) machen muss, fand ich die Idee natürlich gut. Nachdem er das Gesetz geprüft hat, hat sich allerdings rausgestellt, dass es diese Förderung nur für Stellen innerhalb der EU gibt.

Trotzdem alles gut gelaufen, danke :good:

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Hey Asuma,

schön, so etwas zu hören! Du siehst: die Mitarbeiter dort sind auch nur Menschen und wenn jemand wie du nur für so kurze Zeit ALG II bezieht, wird er auch nicht gegängelt.

Wenn noch etwas sein sollte, einfach melden!

LG Krevin

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Ich denke tatsächlich wird ein Nichtbefolgen der Erwerbsobliegenheit schwer nachzuweisen sein. Es gibt Arbeitslosigkeit in Deutschland, wir leben in einer Leistungsgesellschaft in der manche Menschen nicht zurechtkommen obwohl sie im Prinzip arbeitsfähig und auch arbeitswillig sind. Arbeitshäuser und Zwangsarbeit gibt es in Deutschland nicht.

Mein Bekannter ist durch dieses jahrelange Leben praktisch ohne Geld auch sozial schwierig geworden.

Noch ein paar Fakten dazu: Er hat einen Gesellenbrief im Garten und Landschaftsbau und war angelernter Maler im Betrieb seines Onkels. Wegen seiner Ohrprobleme hat er 30 Prozent Behinderung anerkannt.

Es geht nicht darum den Geldhahn zuzudrehen, es geht darum, dass das Jobcenter, auch wenn die Eltern einen Hochschulabschluss bezahlt haben, irgendwann wieder an die Unterhaltspflicht der Eltern denkt. Ist ja auch vollkommen in Ordnung wenn die Eltern zb im Jahr über 100.000 Euro Nettoeinkommen haben. Es ist kaum zu verstehen, dass der Staat für die missratenen Kinder von Multimillionären aufkommen muss.

Nur wo wird da die Grenze gezogen?

Ich finde das Thema auch sehr interessant und habe diesen recht aufschleichen Text eines Anwalts zu dem Thema gefunden

http://www.anwalt.de/rechtstipps/unterhaltsanspruch-volljaehriger-kinder-wann-ist-schluss-mit-lustig_016856.html

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Die Unterhaltsverpflichtung zwischen Eltern und Kindern besteht ein Leben lang. In beiden Richtungen, wenn der jeweils Unterhaltspflichtige in der Lage ist die Unterhaltspflicht zu erfüllen muss er das auch tun. Damit der Unterhaltsanspruch verwirkt ist muss schon einiges vorgefallen sein. Es gibt durch die Rechtssprechung einige Ausnahmen.

Es gibt hier im Forum die Vermutung, man müsse für ein Kind nur bis zur Volljährigkeit bezahlen. Das stimmt eben nicht. Das Krevin als Jurist dies nicht einsieht ist traurig.

bearbeitet von Doedelmann

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Ich denke tatsächlich wird ein Nichtbefolgen der Erwerbsobliegenheit schwer nachzuweisen sein. Es gibt Arbeitslosigkeit in Deutschland, wir leben in einer Leistungsgesellschaft in der manche Menschen nicht zurechtkommen obwohl sie im Prinzip arbeitsfähig und auch arbeitswillig sind. Arbeitshäuser und Zwangsarbeit gibt es in Deutschland nicht.

Mein Bekannter ist durch dieses jahrelange Leben praktisch ohne Geld auch sozial schwierig geworden.

Noch ein paar Fakten dazu: Er hat einen Gesellenbrief im Garten und Landschaftsbau und war angelernter Maler im Betrieb seines Onkels. Wegen seiner Ohrprobleme hat er 30 Prozent Behinderung anerkannt.

Es geht nicht darum den Geldhahn zuzudrehen, es geht darum, dass das Jobcenter, auch wenn die Eltern einen Hochschulabschluss bezahlt haben, irgendwann wieder an die Unterhaltspflicht der Eltern denkt. Ist ja auch vollkommen in Ordnung wenn die Eltern zb im Jahr über 100.000 Euro Nettoeinkommen haben. Es ist kaum zu verstehen, dass der Staat für die missratenen Kinder von Multimillionären aufkommen muss.

Nur wo wird da die Grenze gezogen?

Ich finde das Thema auch sehr interessant und habe diesen recht aufschleichen Text eines Anwalts zu dem Thema gefunden

http://www.anwalt.de/rechtstipps/unterhaltsanspruch-volljaehriger-kinder-wann-ist-schluss-mit-lustig_016856.html

Hey Brujo,

auch in diesem Text wird explizit erwähnt, dass bei Arbeitslosigkeit nicht die Eltern als Unterhaltspflichtige heran gezogen werden können, sprich: die Arbeitslosigkeit des volljährigen Kindes kann ihnen nicht zur Last gelegt werden und die Erwerbsobliegenheit des Kindes geht vor. In deinem Text wird auf ein Gerichtsurteil vom OLG Nürnberg verwiesen. Das werde ich mir dazu noch einmal näher anschauen!

LG Krevin

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Gast
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