Eure Fragen: Hartz IV - und nun?

198 Beiträge in diesem Thema

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Ergänzend zum eigentlichen Threadthema möchte ich hier mal meine Erfahrungen als ehemaliger arbeitsloser Absolvent schildern. Da sich hier viele Studies tummeln ist damit sicher dem einen oder anderen geholfen. Den einen oder anderen Kommentar werde ich mir aber nicht verkneifen.

- Direkt nach Beginn des Leistungsbezugs gibt es eine "Sofortmaßnahme", das heißt Bewerbungstraining von 1-4 Wochen. Da müsst Ihr hingehen. Stehen dringende andere Termine an (ich wollte mich auf Promotionsstellen bewerben und musste noch das Exposé fertigstellen), dann wird das auf Bitten auch verschoben. Man kommt aber nicht drum herum. Hier sollte jedem klar sein, dass das eine große Farce ist. Es werden bunt alle möglichen Leistungsbezieher, vom frisch gebackenen 3-jährigen Diplom-Wirtschaftsingenieur auf zweitem Bildungsweg mit 10 Jahren Berufserfahrung bis hin zum 35-jährigen Total-Verweigere mit vier abgebrochenen Ausbildungen alles gemischt. Dort lernt man wie man mit Word Briefe schreibt und dass man auch im Internet nach Stellen recherchieren kann. wer seine Bewerbung aufzieht wie dort gelehrt wird brauch sich nicht zu wundern, dass er keine Stelle bekommt. Aber da muss man halt durch.

- Auf dem Amt sitzen i.d.R. keine Unmenschen. Stellt man sich selbst nicht quer und erzeugt dort mehr Arbeit durch unnötige Widersprüche, Ablehnen der Eingliederungsvereinbarung (solang da nichts Bedenkliches drin steht - tat es bei mir nicht) wird man auch weitestgehend in Ruhe gelassen und findet auf Bitten Unterstützung bei Kann-Leistungen. .

- Man unterschätzt, was alles als Hilfsleistungen geboten wird - 5 EUR für schriftliche Bewerbungen (macht nach Abzug der Mappe, des Briegumschlags und der Briefmarke ca. 1,50 EUR Gewinn - Yeah), Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen - das kennt man. Aber es gibt auch einen Anzug, wenn man keinen hat. Es gibt bis zu einem sehr großzügigen Rahmen die Nachzahlung der Nebenkosten (außer Strom und dann auch nur, wenn Ihr damit nicht heizt). Eine Bekannte erhielt für ein halbes Jahr einen Mietwagen zum Pendeln bis sie eine Wohnung hatte, eine andere den Umzug bezahlt... Das sind alles KANN-Leistungen, aber siehe oben.

- Nach ca. einem halben Jahr kann man um Weiterbildungen bitten. Macht glaubhaft, dass es ohne nichts wird (z.B. bisher 100 erfolglose Bewerbungen) Sucht Euch etwas heraus, stellt einen schriftlichen Antrag und geht mit guten Argumenten zum Gespräch. Aber macht das schriftlich, wer nur anruft wird natürlich wie überall abgewimmelt.

Beispiel: Ich wollte eine Weiterbildung zum SAP-Entwickler. Das wurde abgelehnt, da ich als Historiker fachfremd sei, ich solle doch die Weiterbildung für Historiker machen. Dass die einzige bei KURSNET angebotene doppelt so lange dauere, mit unterkunft das Dreifache koste war kein Argument. Dass die Erfolgsquote aber so aussehe: 70% finden danach eine sozialversicherungspflichtige Stelle, nach zwei Jahren können aber nur 40% für ihren Lebensunterhalt komplett allein aufkommen und verdienen im schnitt 1.100 EUR brutto war hingegen doch ein Argument. Die SAP-Schulung führte im Übrigen sofort bei drei Bewerbungen zu drei Einladungen und Zusagen auf jede davon. Vorher: 160 Bewerbungen ohne Ergebnis. Da muss ich klar festhalten, dass ich dem Jobcenter dafür dankbar bin, denn ohne die Weiterbildung wäre mein Leben wahrscheinlich schlicht verkackt gewesen.

- Man darf während des ALG2-Bezugs Teilzeit studieren. Das geht in Hagen, aber auch als Präsenzstudium, wenn es die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht einschränkt. So kann man sich mit seinem nutzlosen Studium besser für den Arbeitsmarkt qualifizieren und vermeidet die Lücke im Lebenslauf. Als Absolvent sollte man im studieren fit genug sein dass man nun nicht jede Vorlesung und Übung mitnehmen muss, da kann man auch während der Maßnahme die paar Monate den Stoff mal am Abend selbstständig nachholen. Gutes Modell: Teilzeit studierne, keine Lücke im Lebenslauf. Weiter bewerben. Findet man was, kann man das Studium auch sien lassen oder nebenberuflich weitermachen. Findet man nichts, erhöht es nach einer Weile massiv die Chancen auf einen Job, zumal man jetzt wieder für Praktika und Werkstudentenstellen in Frage kommt.

Kommen wir zum wichtigsten Punkt: Vorsicht, Fallen:

- Passt auf, wenn Ihr während des Studiums privat krankenversichert seid. In ALG2 werden nur die Monatsbeiträge übernommen, nicht der Selbstbehalt. Ich hatte 600 EUR - eine schwere Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt kam dazwischen und ohne Ersparnisse hätte ich das nicht abfedern können. Hier unbedingt vor Abschluss noch den Tarif in einen ohne Selbstbehalt ändern.

- Lohnsteuerrückzahlungen werden beim Einkommen angerechnet. Das fand ich doch sehr bizarr und dürfte Studenten mit kurzfristigen Beschäftigungsvehältnissen (Semesterferienjobs )fast immer treffen. . Da hatte ich im Vorjahr eine kurzfristige Beschäftigung, habe mir dort bei 12h-Schichten den Arsch aufgerissen, musste aufgrund usnerer unsinnigen Steuergesetzgebung Steuern in Höhe dessen, was ein Vollzeitarbeitnehmer da abführen müsste, vorschießen, hatte aufs ganze Jahr verteilt deutlich weniger als Hartz 4 zum Leben und von dem bisschen, was ich da verdient hatte, wurde mir dann im Folgejahr noch das Hartz 4 abgezogen - Alter!

- Nicht alles wird immer übernommen. Unbedingt VOR der Fahr zum Bewerbungsgespräch die Übernahme der Fahrtkosten beantragen und vom Arbeitgeber den Wisch unterschreiben lassen, sonst gibt es nichts. Auch muss die Bewerbung für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein. Dazu zählt ein Praktikum mit 451 EUR+ Vergütung, aber zum Beispiel nicht eine Stelle als Beamten(anwärter). Das war mein Favorit, als ich zwei Zugfahren durch die halbe Republik + Übernachtung für ein Assessment-Center vorschoss und dann doch nicht bezahlt bekam.

- Das bringt mich zum letzten Punkt: Wenn irgendwie möglich, geht nicht mit völlig leerem Konto in den Leistungsbezug, das ist der beste Weg in die Schuldenfalle. Es gibt immer Situationen, wo man etwas abfedern muss. Das Beispiel mit dem Selbstbehalt oder den nicht übernommen Fahrtkosten seien hier angeführt. Man muss aber auch manchmal einfach Zeit überbrücken, Fahrtkosten wurden z.B. immer erst paar Monate später erstattet. Studiert Ihr in Teilzeit, kommen dennoch Semesterebühren hinzu. auch eine selbst finanzierte Weiterbildung kann helfen, die Lücke in den ersten Monaten der Arbeitslosigkeit für den Lebenslauf zu schließen (ich hatte nochmal 1.00 EUr meines Schonvermögens für all. BWL + SAP TERP10 investiert). Anderthalb Jahre Hartz 4 haben mich alles in allem wegen solcher Geschichten ~2.500 EUR gekostet.

bearbeitet von scrai
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Nach einem abgeschlossenem Hochschulstudium geht das Jobcenter davon aus, dass die Eltern ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben und das Kind nun wirtschaftlich selbstständig ist. Und zahlt zunächst ALG2 aus.

Nur wie lange? Wenn der Hochschulabschluss in einem Fach ist, in dem es fast keine Berufsaussichten gibt?

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Bin zwar nicht Krevin, aber:

Nach einem abgeschlossenem Hochschulstudium geht das Jobcenter davon aus, dass die Eltern ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben und das Kind nun wirtschaftlich selbstständig ist. Und zahlt zunächst ALG2 aus.

Nur wie lange?


Im Zweifelsfall bis zum Renteneintrittsalter. Ab dann gibt's kein ALG2 mehr sondern „Grundsicherung im Alter“. Wer aber als Hochschulabsolvent egal welchen Faches über Jahre hinweg arbeitslos bleibt, der stellt sich – je nach Blickwinkel – entweder sehr dumm oder äußerst geschickt an.

Denkst du, dass Amt kommt nach zwei Jahren an, und sagt dir: „So, Herr Doedelmann, sie haben jetzt zwei Jahre lang ALG2 bezogen und immer noch keine Stelle gefunden. Das reicht uns jetzt langsam. Ab nächsten Monat ist Schluss, holen sie sich in Zukunft das Geld wieder bei ihren Eltern.“

Wenn der Hochschulabschluss in einem Fach ist, in dem es fast keine Berufsaussichten gibt?


Inwiefern sollte das einen Unterschied machen? Selbst mit einem noch so esoterischen Hochschulabschluss sind die Berufsaussichten schließlich besser als ganz ohne Berufsausbildung oder gar ohne Schulabschluss.

Dein Beispiel von weiter oben dürfte aber wahrscheinlich ein besonderer Fall sein. Bei Behinderungen oder chronischen Erkrankungen bestehen unter Umständen tatsächlich auch noch Unterhaltspflichten von Seiten der Eltern über die Volljährigkeit und den Abschluss einer Berufsausbildung hinaus.

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Das reicht uns jetzt langsam. Ab nächsten Monat ist Schluss, holen sie sich in Zukunft das Geld wieder bei ihren Eltern.

Erstmal wird das Jobcenter versuchen den Antragsteller in einen anderweitigen Job, ohne Hochschulausbildung zu vermitteln. Wenn das nicht funktioniert und der Antragsteller keinen Grund für Sperrzeiten liefert, werden sie tatsächlich auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern nach BGB verweisen.

Der Fall ist durchaus nicht selten. Kommt in Mittelstandsfamilien oft vor.

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Erstmal wird das Jobcenter versuchen den Antragsteller in einen anderweitigen Job, ohne Hochschulausbildung zu vermitteln. Wenn das nicht funktioniert und der Antragsteller keinen Grund für Sperrzeiten liefert, werden sie tatsächlich auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern nach BGB verweisen.

Du weißt aber schon, dass es im BGB nach dem § 1601 auch noch einen § 1602 gibt, wovon für diese Frage insbesondere der Abs. 1 interessant ist? Angesichts der aktuellen Arbeitsmarktsituation ist es so gut wie ausgeschlossen, dass ein gesunder, alleinstehender Hochschulabsolvent, der seiner Erwerbsobliegenheit ausreichend nachkommt auf Dauer gar keinen Job findet.

(Bin raus. Überlasse das Feld wieder Krevin.)

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§ 1602

Bedürftigkeit
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Genau. Es gibt nun mal die Dauerarbeitslosen. In der DDR konnte man immer noch Friedhofsgärtnerhelfer werden. Hier gibt es die 1 Euro Jobs die aber zum Leben nicht ausreichen.

Ich hab versucht am Beispiel meines Bekannten zu zeigen, wie ein Mensch aus dem Erwerbsleben herausfallen kann.

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Entschuldige bitte und fasse es nicht als Beleidigung auf, aber du bist Volljurist.

Die Unterhaltspflicht der Eltern kann nicht in Anspruch genommen werden wenn das Kind auf eigenen Beinen steht.

Nicht wenn das Kind auf eigenen Beinen stehen kann.

Die Unterhaltsverpflichtung endet erst mit dem Tod.

Hallo Doedelmann,

alles gut, warum sollte ich beleidigt sein?

Ich hoffe deinen Fall heute mit meinem Kollegen, der für die Unterhaltsverfolgung zuständig ist, besprochen und ich habe mich tatsächlich missverständlich ausgedrückt:

Die Unterhaltspflicht besteht weiterhin, allerdings wird sie nach Volljährigkeit (bzw. nach Abschluss von Ausbildung/Studium) von der sog. "Erwerbsobliegenheit" des Kindes überlagert. Sprich: es muss seine Arbeitskraft primär einsetzen, um seinen Lebensunterhalt selber sicher zu stellen. Das Ganze kommt also zum selben Ergebnis, heißt nur anders.

Problematisch wird es dann nur in den Fällen, in denen das volljährige Kind bestreitet, dauerhaft arbeitsfähig zu sein. Dann stellt sich aber wiederum auch die Frage, ob es nicht in den SGB XII - Bereich (Grundsicherung bei Erwerbsminderung) rutscht...

Denkst du, dass Amt kommt nach zwei Jahren an, und sagt dir: „So, Herr Doedelmann, sie haben jetzt zwei Jahre lang ALG2 bezogen und immer noch keine Stelle gefunden. Das reicht uns jetzt langsam. Ab nächsten Monat ist Schluss, holen sie sich in Zukunft das Geld wieder bei ihren Eltern.“

Schön wäre es...meine Kollegin ist mit einem Italiener zusammen und dort ist das Sozialsystem, soweit ich weiß, zeitlich befristet. Sprich: nach zwei Jahren ist wirklich der Geldhahn zu.

Schön, dass der Threads so frequentiert wird!

bearbeitet von Krevin

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Ich denke tatsächlich wird ein Nichtbefolgen der Erwerbsobliegenheit schwer nachzuweisen sein. Es gibt Arbeitslosigkeit in Deutschland, wir leben in einer Leistungsgesellschaft in der manche Menschen nicht zurechtkommen obwohl sie im Prinzip arbeitsfähig und auch arbeitswillig sind. Arbeitshäuser und Zwangsarbeit gibt es in Deutschland nicht.

Mein Bekannter ist durch dieses jahrelange Leben praktisch ohne Geld auch sozial schwierig geworden.

Noch ein paar Fakten dazu: Er hat einen Gesellenbrief im Garten und Landschaftsbau und war angelernter Maler im Betrieb seines Onkels. Wegen seiner Ohrprobleme hat er 30 Prozent Behinderung anerkannt.

Es geht nicht darum den Geldhahn zuzudrehen, es geht darum, dass das Jobcenter, auch wenn die Eltern einen Hochschulabschluss bezahlt haben, irgendwann wieder an die Unterhaltspflicht der Eltern denkt. Ist ja auch vollkommen in Ordnung wenn die Eltern zb im Jahr über 100.000 Euro Nettoeinkommen haben. Es ist kaum zu verstehen, dass der Staat für die missratenen Kinder von Multimillionären aufkommen muss.

Nur wo wird da die Grenze gezogen?

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Tja, wie immer gilt: solange die ArbeitsUNfähigkeit deines Kollegen nicht bewiesen ist, gilt er als arbeitsfähig. Ergo muss er seine Erwerbsobliegenheit nach vorne stellen. Ergo greift die Unterhaltspflicht der Eltern nicht mehr.

Und da er nicht arbeiten geht, finanziert sich sein Lebensunterhalt über die Grundsicherungsleistungen.

Gefällt mir auch nicht. Ich kenne Praxisfälle, in denen die Eltern ein astronomisches Jahreseinkommen haben und trotzdem bezieht das Kind Leistungen. Auf der anderen Seite besteht natürlich die Gefahr, dass das Kind sich auf dem Geld der Eltern ausruht, da es ja eh noch SGB II beantragen kann, wenn der Geldhahn zugedreht wird. Nach diesem Aspekt kann ich die Eltern schon ein bisschen verstehen, die per se nichts zahlen.

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Dann kann also eine 30 jährige Millionärstochter die keine Lust mehr hat zu arbeiten ALG2 beantragen und im Antrag schreiben:

"Ich komme meiner Erwerbsobligenheit nicht nach und habe deshalb keinen Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Eltern. Ich stehe aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, beantrage ALG2 und bemühe mich um Arbeit."

Das darf so nicht funktionieren.

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Hallo Krevin,

ich habe ganz aktuell mal eine Frage zum Thema. Ich schließe gerade mein Masterstudium ab und werde Ende Februar exmatrikuliert. Da über 25, bin ich als Student im Moment selbst krankenversichert und zahle etwa 78 Euro im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung. Ich habe mich um einen Job im Ausland bemüht und habe einen an anderen Ende der Welt gefunden. Laut Vertrag soll ich Anfang März im Ausland anfangen, was ideal wäre. Aus diesem Grund habe ich mich mit dem Thema Arbeitsamt, arbeitslos melden, ALG2 usw halt gar nicht beschäftigt. Da die Firma nicht aus dem Knick kommt, habe ich aktuell die Sorge wegen Visum und Sprachtest noch bis März, April oder schlimmstenfalls Mai hier festzuhängen. Da ich aus dem Studentenwohnheim ausziehen muss, könnte ich in der Zeit entweder bei meinen Eltern, meiner Schwester oder bei meiner Freundin unterkommen. So oder so werde ich in der Zeit keine Miete zahlen müssen.

Jetzt überlege ich mir, wie ich die Zeit bis zum Auswandern am besten überbrücken kann:

a) Nichts machen, von meinen kläglichen Ersparnissen leben und weiter selbst Krankenversicherung zahlen. Dann halt 150 Euro im Monat (laut meiner KV).

b) Mich jetzt arbeitslos + arbeitssuchend melden, beim Amt halt ehrlich sagen wie es aussieht. Ich habe eine Stelle, aber ich hätte gerne für max 3 Monate die KV gezahlt und den Regelsatz zum leben.

c) Mir einen Minijob (450 Euro) suchen, da die KV aber nicht dabei ist die im Endeffekt selbst zahlen. Oder könnte ich die wenigstens vom Amt bekommen? Hätte kein Problem damit im Supermarkt die Regale aufzufüllen.

d) Mir einen richtigen Job in meinem Studienfach suchen. Ich kann ja aber schlecht beim Vorstellungsgespräch sagen, dass ich definitiv innerhalb der ersten 3 Monate fristlos (Probezeit) kündigen werde. Einem Arbeitgeber, der ne feste Stelle zu vergeben hat, will ich irgendwie auch nicht verarschen.

Habe als Student bisher vom Bafög gelebt, und habe kein Problem damit, von wenig Geld zu leben. Wenn ich aber einen Anspruch habe, würde ich den schon gerne in Anspruch nehmen. Ich wollte eigentlich die Woche mal bei der Agentur für Arbeit vorbei gehen und mich erstmal erkundigen. Leider sind die offizielen Seiten vom Amt so unübersichtlich, dass ich da kaum durchblicke. Ein Tipp von dir wäre da echt hilfreich.

Vielen Dank :)

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Moin Asuma,

a) wenn du dir das leisten kannst, ist das die logischste Entscheidung.

b oder c) solange du nicht versicherungspflichtig gearbeitet hast (wovon ich jetzt mal nicht ausgehe), musst du direkt zum Jobcenter. Wenn du keinerlei Einkommen hast, kannst du dort natürlich einen Anspruch geltend machen und bekommst auch die KV. Wenn du einen Minijob aufnimmst - was löblich wäre - muss geprüft werden, ob du noch einen Restanspruch hast. Ggf. kann dir aber auch lediglich die KV gezahlt werden, wenn dein Einkommen ausreichen sollte, den "normalen" Bedarf zu decken.

Ach ja, hast du Vermögen? Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherung, Riesterrente etc?

d) Nee, das ist schon richtig. Da wird dir wohl als Übergangsjob eher was Geringfügiges in den Schoß fallen (Saisonarbeit etc).

Nochmal zusammengefasst:

- wichtig ist, dass du eine Exmatrikulation vorlegen kannst

- wenn du keine laufenden Einnahmen (egal welcher Art) oder Vermögen hast, kannst du i.d.R. einen Anspruch geltend machen

- KV wird mit übernommen

Bei weiteren Fragen einfach melden ;-)

Viele Grüße,

Krevin

Dann kann also eine 30 jährige Millionärstochter die keine Lust mehr hat zu arbeiten ALG2 beantragen und im Antrag schreiben:

"Ich komme meiner Erwerbsobligenheit nicht nach und habe deshalb keinen Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Eltern. Ich stehe aber dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, beantrage ALG2 und bemühe mich um Arbeit."

Das darf so nicht funktionieren.

Tut es aber leider. Womit wir wieder den rechtlichen Bereich verlassen und den moralischen betreten.

bearbeitet von Krevin

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Sehe ich das richtig ?! Man(n) und Frau müssen als ALG II Bezieher eigentlich nur konform handeln (EGV unterschreiben, täglich verfügbar sein etc.), dann wird der Geldhahn nicht zugedreht ?

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Nicht böse sein Krevin, frage nochmal nach wie das mit der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern ist.

Die Millionärstochter hat natürlich einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Die Eltern können der Unterhaltsverpflichtung nicht entgehen, indem sie einfach behaupten die Tochter würde ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen.

Wenn ihr tatsächlich Millionärskinder sponsert macht ihr etwas sehr falsch.

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Sehe ich das richtig ?! Man(n) und Frau müssen als ALG II Bezieher eigentlich nur konform handeln (EGV unterschreiben, täglich verfügbar sein etc.), dann wird der Geldhahn nicht zugedreht ?

Ich bin mir nicht ganz sicher, welche Intention diese Frage hat. Aber "konform handeln" drückt es grob, aber treffend aus. Kommt der Hilfeempfänger seinen Mitwirkungspflichten nach und bestehen keine Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit, dann werden Leistungen gezahlt, ja.

Nicht böse sein Krevin, frage nochmal nach wie das mit der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern ist.

Die Millionärstochter hat natürlich einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Die Eltern können der Unterhaltsverpflichtung nicht entgehen, indem sie einfach behaupten die Tochter würde ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen.

Wenn ihr tatsächlich Millionärskinder sponsert macht ihr etwas sehr falsch.

Sag das nicht uns, wir sind nur ausführendes Organ ;-)

Da musst du dich an die Judikative wenden.

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Das Gesetz gibt es:

§ 1611 BGB
Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Damit die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind muss schon sehr viel passieren.

Die Erwerbsobliegenheit ist auch nur eine Obliegenheit, keine Pflicht. Das ist ein Unterschied.

Nach wie vor verstehe ich nicht warum du meinst Millionärsfamilien dürfen unterstützt werden.

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Sehe ich das richtig ?! Man(n) und Frau müssen als ALG II Bezieher eigentlich nur konform handeln (EGV unterschreiben, täglich verfügbar sein etc.), dann wird der Geldhahn nicht zugedreht ?

Ich bin mir nicht ganz sicher, welche Intention diese Frage hat. Aber "konform handeln" drückt es grob, aber treffend aus. Kommt der Hilfeempfänger seinen Mitwirkungspflichten nach und bestehen keine Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit, dann werden Leistungen gezahlt, ja.

Nicht böse sein Krevin, frage nochmal nach wie das mit der Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kindern ist.

Die Millionärstochter hat natürlich einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern. Die Eltern können der Unterhaltsverpflichtung nicht entgehen, indem sie einfach behaupten die Tochter würde ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen.

Wenn ihr tatsächlich Millionärskinder sponsert macht ihr etwas sehr falsch.

Sag das nicht uns, wir sind nur ausführendes Organ ;-)

Da musst du dich an die Judikative wenden.

Ganz einfach ... falls ich Hartz IV Empfänger werde, möchte ich "Planungssicherheit" haben. Mache ich alles richtig, brauche ich nichts zu befürchten. Das also keine willkürlichen Gängeleien durchs Amt erfolgen können.

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Das Gesetz gibt es:

§ 1611 BGB

Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Du zitierst hier den falschen Paragraphen. Der relevante ist § 1602 Abs. 1 BGB „Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.“ Daraus wird die Erwerbsobliegenheit abgeleitet.

Damit die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind muss schon sehr viel passieren.

Nö. Nach § 1602 I BGB reicht es aus, seine Erwerbsobliegenheit nicht zu erfüllen. Diese beinhaltet u.a., sich angestrengt und ernsthaft um eine Arbeit zu bemühen und jedes, nicht sittenwidrige Arbeitsangebot anzunehmen. Für einen erwachsenen, gesunden Menschen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind das durchaus nicht unerheblich Anforderungen.

Einfach nur zu sagen, „ich finde halt keinen Job obwohl ich mich bemühe, also zahlt mir Unterhalt!“ ist nicht. Du musst schon nachweisen, dass du dich wirklich und erfolgsorientiert bemüht hast. Und zum Thema Erwerbsobliegenheit gibt es eine recht umfassende Rechtsprechung.

Die Erwerbsobliegenheit ist auch nur eine Obliegenheit, keine Pflicht. Das ist ein Unterschied.

Dir ist aber schon auch bekannt, was der Unterschied ist?

Nach wie vor verstehe ich nicht warum du meinst Millionärsfamilien dürfen unterstützt werden.

Millionärsfamilien werden nicht unterstütz. Was du aber vermutlich meinst, sind Kinder, deren Eltern Millionäre sind.

Es gibt im SGB II keine Verpflichtung Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Die einzige Möglichkeit, Unterhaltsansprüche von Leistungsempfängern gegen den Willen des unterhaltsberechtigten Leistungsempfängers und seines Unterhaltspflichtigen vorrangig vor Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) geltend zu machen ist, dass diese Ansprüche nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergehen, der sich dann von den Unterhaltspflichtigen das Geld zurück holen kann, dass er dem Leistungsempfänger nicht hätte zahlen müssen, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen wäre.

In der Praxis läuft das in den meisten Fällen aufs gleiche hinaus. Für deinen Fall, also einem volljährigen Kind reicher Eltern mit abgeschlossener Berufsausbildung ist aber der § 33 Abs 2. Nr. 2 Hs. 1 SBG II relevant, welcher besagt: „Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person […] mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht;“ In dem Fall muss das Jobcenter zahlen und hat keine Möglichkeit, sich das Geld von den nichtzahlenden Eltern wieder zu holen. Steht so im Gesetz.

Dass das Alter des Kindes und ggf. die Frage, ob es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder nicht, relevant ist, liegt am § 33 Abs. 2 Nr. 2 Hs 2 SGB II, der den Nichtübergang von Unterhaltsansprüchen gegenüber Verwandten für minderjährige Kinder oder für volljährige Kinder unter 25 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung wiederum ausschließt, also letztlich die Ansprüche in diesen Fällen übergehen lässt.

Ganz einfach ... falls ich Hartz IV Empfänger werde, möchte ich "Planungssicherheit" haben. Mache ich alles richtig, brauche ich nichts zu befürchten. Das also keine willkürlichen Gängeleien durchs Amt erfolgen können.

Willkürliches Verhalten von Behörden ist schon aufgrund Art. 3 Abs. 1 GG generell unzulässig.

bearbeitet von Cycle
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b oder c) solange du nicht versicherungspflichtig gearbeitet hast (wovon ich jetzt mal nicht ausgehe), musst du direkt zum Jobcenter. Wenn du keinerlei Einkommen hast, kannst du dort natürlich einen Anspruch geltend machen und bekommst auch die KV. Wenn du einen Minijob aufnimmst - was löblich wäre - muss geprüft werden, ob du noch einen Restanspruch hast. Ggf. kann dir aber auch lediglich die KV gezahlt werden, wenn dein Einkommen ausreichen sollte, den "normalen" Bedarf zu decken.

Ach ja, hast du Vermögen? Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherung, Riesterrente etc?

Nochmal zusammengefasst:

- wichtig ist, dass du eine Exmatrikulation vorlegen kannst

- wenn du keine laufenden Einnahmen (egal welcher Art) oder Vermögen hast, kannst du i.d.R. einen Anspruch geltend machen

- KV wird mit übernommen

Danke, soweit habe ich mir das auch gedacht. Ich war die letzten Jahre nur Student und habe auch keine Produkte für die Altersversorge. Ich besitze aber ein paar Aktien, die in den letzten Monaten gut gelaufen sind und ich habe Ende Dezember eine größere Bafög-Nachzahlung erhalten. Komme damit auf etwas über 5000 Euro. Verstehe ich das richtig, dass ich lediglich den Grundfreibetrag von 150 Euro je Lebensjahr, ich bin 28, also 4200 Euro bekomme und somit zunächst von meinen Ersparnissen leben müsste? Also lohnt es sich überhaupt zum Amt zu gehen, wenn ich mehr als die 4200 Euro besitze?

Ich muss aber dazu sagen, dass mich meine Eltern während des Studiums finanziell unterstützt haben, ich schulde also meinen Eltern inoffiziell noch Geld was ich ihnen z.B. jetzt erstmal zurück überweisen könnte.

Ich tendiere aber fast schon zum Minijob bevor ich mir den Stress gebe. Laut Internet, darf ich als kurzfristig geringfügig Beschäftigter ja auch mehr als 450 Euro verdienen. Ich war heute erstmal bei meiner KV, ich müsste etwa 160 Euro im Monat zahlen, sobald ich kein Student mehr bin. War erschreckend, dass ich fast schon mehr Ahnung hatte als die zugegeben attraktive, aber ahnungslose Mitarbeiterin bei meiner KV.

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Dicken Dank an Cycle, der sich die Mühe gemacht hat, bzgl. der Unterhaltsverpflichtungen das Ganze mit Paragraphen zu belegen. Hat mir ne Menge Arbeit gespart. Ich komme leider arbeits- und sportbedingt erst um diese Uhrzeit dazu, euch zu antworten.

Ich hoffe, Doedelmann hat es jetzt verstanden.

b oder c) solange du nicht versicherungspflichtig gearbeitet hast (wovon ich jetzt mal nicht ausgehe), musst du direkt zum Jobcenter. Wenn du keinerlei Einkommen hast, kannst du dort natürlich einen Anspruch geltend machen und bekommst auch die KV. Wenn du einen Minijob aufnimmst - was löblich wäre - muss geprüft werden, ob du noch einen Restanspruch hast. Ggf. kann dir aber auch lediglich die KV gezahlt werden, wenn dein Einkommen ausreichen sollte, den "normalen" Bedarf zu decken.

Ach ja, hast du Vermögen? Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherung, Riesterrente etc?

Nochmal zusammengefasst:

- wichtig ist, dass du eine Exmatrikulation vorlegen kannst

- wenn du keine laufenden Einnahmen (egal welcher Art) oder Vermögen hast, kannst du i.d.R. einen Anspruch geltend machen

- KV wird mit übernommen

Danke, soweit habe ich mir das auch gedacht. Ich war die letzten Jahre nur Student und habe auch keine Produkte für die Altersversorge. Ich besitze aber ein paar Aktien, die in den letzten Monaten gut gelaufen sind und ich habe Ende Dezember eine größere Bafög-Nachzahlung erhalten. Komme damit auf etwas über 5000 Euro. Verstehe ich das richtig, dass ich lediglich den Grundfreibetrag von 150 Euro je Lebensjahr, ich bin 28, also 4200 Euro bekomme und somit zunächst von meinen Ersparnissen leben müsste? Also lohnt es sich überhaupt zum Amt zu gehen, wenn ich mehr als die 4200 Euro besitze?

Ich muss aber dazu sagen, dass mich meine Eltern während des Studiums finanziell unterstützt haben, ich schulde also meinen Eltern inoffiziell noch Geld was ich ihnen z.B. jetzt erstmal zurück überweisen könnte.

Ich tendiere aber fast schon zum Minijob bevor ich mir den Stress gebe. Laut Internet, darf ich als kurzfristig geringfügig Beschäftigter ja auch mehr als 450 Euro verdienen. Ich war heute erstmal bei meiner KV, ich müsste etwa 160 Euro im Monat zahlen, sobald ich kein Student mehr bin. War erschreckend, dass ich fast schon mehr Ahnung hatte als die zugegeben attraktive, aber ahnungslose Mitarbeiterin bei meiner KV.

150,00 EUR pro Lebensjahr + ein "Zusatzfreibetrag" von 750,00 EUR stehen dir zu (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II).

Aus Mitarbeitersicht sage ich: Pech gehabt, Vermögen angraben und die Zeit bis zum Job überbrücken.

Aus Kumpelsicht sage ich: zahl deinen Eltern das Geld zurück und wenn du dann unter die Freibetragsgrenze kommst, hast du Glück gehabt.

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Bitte erkläre du mir die Sachlage.

Cycle schreibt:

"Millionärsfamilien werden nicht unterstütz. Was du aber vermutlich meinst, sind Kinder, deren Eltern Millionäre sind."

Die Kinder und die Eltern bilden eine Familie. Cycle hat die Verhältnisse nicht verstanden.

Und mit dem 1602 BGB kann man die Unterhaltsverpflichtung nicht abwenden. Dazu gibt es den Par 1611 BGB.

Die 30 Jährige Millionärstochter die jetzt ein Sabbatjahr einlegen muss ist eben nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen und wie schon gesagt, die Erwerbsobliegenheit ist eine Obliegenheit, keine Pflicht.

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Bevor ich jetzt weitere Zeit und Mühe in diese ellenlange Diskussion einbringe, beantworte mir doch bitte Folgendes:

1. Wieso stellst du es direkt so hin, als hätte "Cycle es nicht verstanden"?

2. Woher nimmst du die Gewissheit, dass deine Rechtsauffassung unumstößlich und richtig ist?

3. Habe ich das Gefühl, dass du gar nicht beraten werden willst. Egal, wie oft man es dir erklärt - du schießt dagegen. Wenn du sowieso von deiner Rechtsauffassung überzeugt bist, wozu machen Cycle und ich uns dann noch die Mühe?

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Cycle schreibt:

"Millionärsfamilien werden nicht unterstütz. Was du aber vermutlich meinst, sind Kinder, deren Eltern Millionäre sind."

Die Kinder und die Eltern bilden eine Familie. Cycle hat die Verhältnisse nicht verstanden.

Nein, habe ich nicht. „Familien“ werden nicht unterstützt, nur „Bedarfsgemeinschaften“. Und die ausgezogene, volljährige Tochter mit abgeschlossener Berausausbildung bildet mit ihren Eltern nun mal keine Bedarfsgemeinschaft.

Und mit dem 1602 BGB kann man die Unterhaltsverpflichtung nicht abwenden.

Erzähl keinen Blödsinn. Die Formulierung des § 1602 I BGB lautet: „Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.“ Jemand, der vermögens- und erwerbslos ist, weil er sich nicht ausreichend darum bemüht, ist aber nicht „außerstande“ sich zu ernähren. Und dementsprechend dann auch nicht unterhaltsberechtigt.

Dazu gibt es den Par 1611 BGB.

Nein, der § 1611 BGB behandelt andere Fälle. Und zwar die Gründe, weshalb jemand trotzdem nicht unterhaltsberechtigt sein kann, obwohl er nach § 1602 Abs. 1 BGB „außerstande ist, sich selbst zu ernähren“. Der kommt also nur subsidiär zum tragen, falls überhaupt Bedürftigkeit nach § 1602 Abs. 1 BGB vorliegt.

Die 30 Jährige Millionärstochter die jetzt ein Sabbatjahr einlegen muss ist eben nicht in der Lage für sich selbst zu sorgen

„ein Sabbatjahr einlegen muss“? Was soll ich mir denn darunter vorstellen?

und wie schon gesagt, die Erwerbsobliegenheit ist eine Obliegenheit, keine Pflicht.

Ja, ich weiß, dass du das schon gesagt hast. Das ist aber hier irrelevant. Was mich vermuten ließ, dass dir zwar bekannt ist, dass es einen Unterschied zwischen einer Obliegenheit und einer Pflicht ist, aber du falsche Vorstellungen davon hast, was der Unterschied dazwischen ist. Deswegen noch einmal die Bitte, zu erklären, weshalb du meinst, dass der Unterschied hier eine Bedeutung hätte.

Obliegenheit bedeutet nur, dass dich niemand zwingen kann, ihr nachzukommen. Das schließt aber nicht aus, dass das Nichtnachkommen einer Obliegenheit einen Verlust von Ansprüchen nach sich zieht.

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Das bleibt mal besser unkommentiert.

Meiner Meinung nach wurden deine Fragen mehr als hinreichend beantwortet.

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Gast
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