Semesterbeitrag steuerlich geltend machen

27 Beiträge in diesem Thema

Empfohlene Beiträge

Die Semesterbeiträge kann man sich derzeitig als Verlustvortrag beim Finanzamt ankreiden lassen und im ersten Berufsjahr dann darauf zurückgreifen. De Facto : Mehr Geld bleibt über !

Quelle : http://www.unicum.de/studienzeit/rund-ums-studium/finanzen/bundesfinanzhof-studienkosten-sind-steuerlich-absetzbar/

So, jetzt beziehe ich mich jedoch noch darauf :

http://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/ausbildungskosten-absetzen.php?seite=2

Kann ich resultierend daraus dann alle Aufwendungen für mein Studium steuerlich geltend machen ?

- Handelsblatt Abo (Kann man als Fachliteratur sehen)

- Fachliteratur

- Computer

- Reisekosten

etc. ...

JR

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Die Artikel sind ja schon etwas älter? Das steht im Text selber was von 2011. Semesterbeiträge gibt es ja soweit ich weiß gar nicht mehr, also hier in NRW zumindest nicht.

Das, was man zahlt sind ja Versicherung und Semesterticket. Gut letzteres kann man sich ja scheinbar zurückholen vielleicht als Fahrtkosten.

Ich kann mir aber irgendwie nicht vorstellen, dass das funktioniert, ich mein wer soll das zahlen? Wenn jetzt jeder ein paar Abos hat, Focus Money, Handelsblatt, Wiwo, dass sind ein paar hundert Euro, plus Literatur, Computer, iPhone, iPad, das wären ja tausende von Euro pro Jahr. Für jeden Studenten !

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

kann man sich ja scheinbar zurückholen

das wären ja tausende von Euro pro Jahr. Für jeden Studenten !

ich mein wer soll das zahlen?

Bevor du dir darüber Gedanken machst, solltest du dich vielleicht mal mit ein paar steuerlichen

Begriffen vetraut machen.

Steuerlich geltend machen heißt nicht, dass du am Ende das Jahres zum Finanzamt gehst, deine

Quittungen vorlegst und das Geld 100% zurück bekommst. Auch nicht über den Umweg,

per Steuererklärung deine zu zahlenden Steuern um diesen Betrag zu kürzen.

Es bedeutet, dass diese Ausgaben von deinem zu versteuerndem Einkommen abgezogen werden.

Und 2014 müsstest du über 11.363 € verdienen, um überhaupt Steuern zu zahlen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Ich denke auch für unseren Börsenzocker JR wäre erstmal eine Nichtveranlagungsbescheinung das beste.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Verlustvortrag. Da muss man erstmal nichts verdienen.

Und ja, das sind starke steuerliche Einbußen für den Bund. Schaut man sich jedoch die kalte Progression an, dann erkennt man, dass der Bund bzw. das FA nicht immer alles gut macht.

Glücklicherweise wurde gegen das FA geklagt und die Studenten bekamen Recht.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Studier doch erstmal und bestehe deine 1. Prüfung.

So aufgeregt wie du grad bist (deine ganzen Postings hier), solltest du erstmal im Studium ankommen.

Ich hab die Befürchtung, dass du in Hochschullehrerkreisen als "Boah, ist der anstrengend" die Runde machen wirst.

  • TOP 2

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Jo, gerade bin ich etwas aufgeregt, weil das Studium in ca. 13 Tagen anfängt und ich noch nicht so viel vorbereitet habe. Zudem läuft meine Ausbildung nebenbei.

bearbeitet von JackRich

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Da liegt es natürllich nahe, sich um eine weit in der Zukunft liegende Steuererklärung Gedanken zu machen.

  • TOP 1

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Leider falsch lieber GB, du musst ja für das FA Belege sammeln, damit sie das alles überhaupt anerkennen können. Als Beamter braucht man sowas ja nicht zu machen ;).

JR

bearbeitet von JackRich

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Bei er ganzen Sache "Ausbildungskosten als Werbungskosten" muss man zwischen zwei Fällen, die wirklich essentiell sind, unterscheiden.

Fall 1: Erststudium bzw. Erstausbildung (bspw. Bachelor-Studium bzw. Ausbildung zum KfZ-Mechatroniker)

Hier dürfen anfallende Kosten grundsätzlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, sondern als Sonderausgaben.

Diese sind gedeckelt (habe das Limit nicht im Kopf) und werden oftmals durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufgefressen, sodass für Posten wie Studiengebühren, Fahrtkosten, Studentenbude/Wohnung (bei auswärtiger Unterbringung und sofern ein Erstwohnsitz nachgewiesen werden kann und Lehrmittel (Bücher etc.) nicht viel über bleibt.

Der fundamentalste Unterschied zu Werbungskosten liegt jedoch in der steuerlichen Anerkennung: Sonderausgaben sind in dem Jahr geltend zu machen, in dem sie anfallen und sind deshalb nicht vortragbar.

Das hat zur Folge, dass ein Großteil der tatsächlich angefallenen Kosten untergeht und der Steuerpflichtige (Student bzw. Auszubildender) viel Geld verliert. Das war auch der Grund für diverse Klagen, die bis vor den Bundeshinanzhof gingen. Entschieden wurde im Prinzip das eben beschriebene Szenario, sodass die Kosten einer Erstausbildung (in Form einer Berufsausbildung oder Studiums) nicht als Werbungskosten anzusehen sind. Für mich strittig, ja sogar skandalös, da eine Berufsausbildung oder ein Erststudium dazu dient, später wirtschaftliche Vorteile (in Form von Lohn/Gehalt) zu erwirtschaften.

Fall 2: Zweitstudium bzw. Weiterbildung nach Ausbilding (bspw. Master-Studium nach Bachelor bzw. Ingenieurs-Studium (Bachelor) oder Meisterschule nach Ausbildung zum KfZ-Mechatroniker)

In diesem Fall dürfen alle anfallenden Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Also Studiengebühren, Lehrmittel, die Studentenbude/Wohnung (bei auswärtiger Unterbringung und sofern ein Erstwohnsitz nachgewiesen werden kann), Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte, Prüfungsgebühren etc. Alles das einfach, was in Zusammenhang mit der Ausbildung angefallen ist und plausibel, in Form von Belegen, nachgewiesen werden kann.

Bei Werbungskosten gibt es keine Deckelung, was ein Unterschied zu Sonderausgaben ist. Der größte Unterschied (siehe oben) liegt jedoch eindeutig in der steuerlichen Anerkennung: Die zusammengetragenen Werbungskosten können vorgetragen und somit künftigen zu versteuernden Einkünften verrechnet werden. Besonders im ersten, manchmal auch zweiten Berufsjahr bedeutet das immense Steuererleichterungen für den Steuerpflichtigen.

Ich persönlich kann davon nur Positives berichten. Ich habe vor einem Jahr nen Master (Zweitstudium) angefangen. Für 2013 habe ich alle anfallenden Kosten aufgelistet, Belege gesammelt und im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2013 dem Finanzamt vorgelegt. Das waren knappe 7.000 € Werbungskosten. Meine Steuern (Lohnsteuer), die ich bis zur Kündigung meines damaligen Jobs bezahlt habe, gabs vollständig zurück. Lohnt sich also. Wichtig ist, dass man unter den sog. Grundfreibetrag kommt, der für 2014 bei 8.354 € liegt.

Zum Verständnis: Man muss nichts verdienen, um Verluste geltend zu machen. Einkommensquellen wie bspw. BAföG werden jedoch abgefragt und sind auch anzugeben.

Empfehlen kann ich zur Anfertigung der Steuererklärung wirklich den Konz - und zwar beide Ausgaben, also "1000 ganz legale Steuertricks" Ein Werk für den kleinen Mann, quasi ein Kommentar zur schier undurchsichtigen Diskussion "Steuern sparen".

Achja: Diese Ausführungen sind natürlich nicht als abschließend zu betrachten.

TheDoctor

  • TOP 2

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Leider falsch lieber GB, du musst ja für das FA Belege sammeln, damit sie das alles überhaupt anerkennen können. Als Beamter braucht man sowas ja nicht zu machen ;).

JR

Was sind das für Argumente? Belege kannst du auch sammeln ohne zu wissen,

ob du sie evtl. in 1 Jahr brauchst. Weggeschmissen sind die schnell.

General wollte dir damit nur verständlich machen, dass du schon wieder mit

zich Nebenbaustellen beschäftigt bist, statt dich erst mal um das zu kümmern was wichtig ist.

Du willst wissen wie es steuerlich geregelt ist, welche Bahn zu welcher Zeit

wo hin fährt, was ein Kaffe in der Mensa kostet ... aber

Jo, gerade bin ich etwas aufgeregt, weil das Studium in ca. 13 Tagen anfängt und ich noch nicht so viel vorbereitet habe.

Das Stichwort heißt: Prioritäten! Über den Steuerscheiß kannst du dir immer noch

Gedanken machen, wenn du den "Anfangsstress" hinter dir und wirklich Zeit hast,

dich um andere Sachen zu kümmern. Immer ein Schritt nach dem anderen!

bearbeitet von Herr von Bödefeld

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Derzeitig versuchst du und GB mit euren Beiträgen meine Prioritäten zu verschieben. Lasst es einfach und antwortet einfach auf die Fragen die man stellt. Ich kann meine Zeit schon sehr gut selbst managen.

Das ist die Antwort auf meine Frage :

http://www.nwzonline.de/aufwendungen-fuer-erststudium-oder-erstausbildung-absetzbar_a_1,0,580556275.html

JR

bearbeitet von JackRich

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Bevor du irgendetwas von der Steuer absetzen kannst, musst du erstmal Steuern zahlen. Während eines Vollzeitstudiums mit Nebenjob solltest du erstmal schauen, ob du dein Einkommen überhaupt die Steuerfreibeträge überschreitet.

Solltest du Steuern zahlen, hast du einen Werbekostenpauschalbetrag von 1.000€. Um zusätzlich etwas absetzen zu können muss dein Semesterbeitrag für die Uni, deine Fachliteratur, usw, alles zusammen die 1.000€ im Jahr überschreiten, damit du zusätzlich etwas absetzen kannst.

  • TOP 1

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Das EStG erlaubt schon einen Verlustvortrag.

Wie sich das mit den Kosten des Erststudiums in der Praxis verhält, ist mir nicht bekannt. Ich hab damals davon abgesehen, weil ich die Belege nicht aufgehoben habe in der Annahme, es geht eh nicht. Das BFH Urteil folgte kurz danach. Es ist aber nicht ganz unwahrscheinlich, dass du dich mit der Finanzverwaltung hiermit vor Gericht streiten musst. Urteile werden teils systematisch v. a. durch Nichtanwendungseröasse ignoriert.

Unabhängig hiervon sind einige der Positionen problematisch. Z. B. das Handelsblatt wird in mindestens einer neueren Entscheidung gar nicht mehr als beruflich veranlasst anerkannt, PCs etc. ohne besondere Begründubg nur zu 50 %.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Abonier statt Handelsblabla lieber die Börsen-Zeitung.

Ist extrem teuer. 88 € pro Monat sind viel. Vor allem für einen armen Studenten.

Aber Recht hast du. Die Börsen-Zeitung ist extrem geil. Hast mich womöglich auf eine Idee gebracht ;) Danke

JR

bearbeitet von JackRich

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Freunde.

Verlustvortrag gibts NUR, wenn du auch einen Verlust hast. Heißt steuerpflichtige Einnahmen. Da du die als Student wohl nicht hast, Pech.

Börsenzeitung und co kannst du nicht absetzen, fertig.

bearbeitet von Fabian!

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Bei er ganzen Sache "Ausbildungskosten als Werbungskosten" muss man zwischen zwei Fällen, die wirklich essentiell sind, unterscheiden.

Fall 1: Erststudium bzw. Erstausbildung (bspw. Bachelor-Studium bzw. Ausbildung zum KfZ-Mechatroniker)

Hier dürfen anfallende Kosten grundsätzlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, sondern als Sonderausgaben.

Diese sind gedeckelt (habe das Limit nicht im Kopf) und werden oftmals durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufgefressen, sodass für Posten wie Studiengebühren, Fahrtkosten, Studentenbude/Wohnung (bei auswärtiger Unterbringung und sofern ein Erstwohnsitz nachgewiesen werden kann und Lehrmittel (Bücher etc.) nicht viel über bleibt.

Der fundamentalste Unterschied zu Werbungskosten liegt jedoch in der steuerlichen Anerkennung: Sonderausgaben sind in dem Jahr geltend zu machen, in dem sie anfallen und sind deshalb nicht vortragbar.

Das hat zur Folge, dass ein Großteil der tatsächlich angefallenen Kosten untergeht und der Steuerpflichtige (Student bzw. Auszubildender) viel Geld verliert. Das war auch der Grund für diverse Klagen, die bis vor den Bundeshinanzhof gingen. Entschieden wurde im Prinzip das eben beschriebene Szenario, sodass die Kosten einer Erstausbildung (in Form einer Berufsausbildung oder Studiums) nicht als Werbungskosten anzusehen sind. Für mich strittig, ja sogar skandalös, da eine Berufsausbildung oder ein Erststudium dazu dient, später wirtschaftliche Vorteile (in Form von Lohn/Gehalt) zu erwirtschaften.

Fall 2: Zweitstudium bzw. Weiterbildung nach Ausbilding (bspw. Master-Studium nach Bachelor bzw. Ingenieurs-Studium (Bachelor) oder Meisterschule nach Ausbildung zum KfZ-Mechatroniker)

In diesem Fall dürfen alle anfallenden Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Also Studiengebühren, Lehrmittel, die Studentenbude/Wohnung (bei auswärtiger Unterbringung und sofern ein Erstwohnsitz nachgewiesen werden kann), Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte, Prüfungsgebühren etc. Alles das einfach, was in Zusammenhang mit der Ausbildung angefallen ist und plausibel, in Form von Belegen, nachgewiesen werden kann.

Bei Werbungskosten gibt es keine Deckelung, was ein Unterschied zu Sonderausgaben ist. Der größte Unterschied (siehe oben) liegt jedoch eindeutig in der steuerlichen Anerkennung: Die zusammengetragenen Werbungskosten können vorgetragen und somit künftigen zu versteuernden Einkünften verrechnet werden. Besonders im ersten, manchmal auch zweiten Berufsjahr bedeutet das immense Steuererleichterungen für den Steuerpflichtigen.

TheDoctor

Da steht vereinfacht alles drin, was man dazu wissen muss.

Kosten für ein Erststudium sind keine Werbungskosten (Paragraph 9 Abs. 6 EStG). Dem entsprechend entsteht durch diese Kosten auch kein Verlustvortrag, der in späteren Veranlagungszeiträumen geltend gemacht werden könnte. Die anders lautende BFH-Rechtsprechung hierzu aus 2011 wurde zunächst durch einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung ausgehebelt und ist durch die nunmehr eindeutige gesetzliche Regelung überholt.

Die Kosten für ein Erststudium können lediglich gemäß Paragraph 10 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Paragraph 12 Nr. 5 EStG bis maximal 6.000 als Sonderausgaben berücksichtigt werden; diese wirken sich allerdings nicht auf den gesondert festzustellenden Verlustvotrag aus und laufen daher bei Vollzeit-Studenten regelmäßig ins Leere.

Der BFH hat auch schon entschieden, dass die aktuelle Regelung, die im Übrigen rückwirkend ab 2004 gilt, nicht rechtswidrig ist. Das Belege sammeln könnt ihr also im Erststudium bleiben lassen ;-)

  • TOP 2

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Genau wie "TheDoctor" beschrieben hat, verhält es sich. Und genau so habe ich es auch nach meinem Studium gemacht. Also immer schön Belege sammeln. Bei mir war es dann eine ordentliche Rückerstattung. Leider hatte ich während dem Studium vergessen (weil einfach nicht gewußt) eine Steuererklärung abzugeben, sodass ich dann nur noch 4 Jahre rückwirkend eine abgeben konnte.

Meine Ausgaben wurden auch zuerst mal abgelehnt, da die vom Finanzamt es als Erststudium eingestuft hatten, trotz der Nachweise. Erst nach Einspruch und Verweiß auf das BFH Urteil wurden die Ausgaben anerkannt.

Schußendlich hat sich der Aufwand und die Mühe dennoch gelohnt. Ich kanns jedem nur empfehlen!

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Freunde.

Verlustvortrag gibts NUR, wenn du auch einen Verlust hast. Heißt steuerpflichtige Einnahmen. Da du die als Student wohl nicht hast, Pech.

Börsenzeitung und co kannst du nicht absetzen, fertig.

Das ist für jegliches weiterführendes Studium falsch, fertig.

Erläuterung steht weiter oben.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Ich habe meine Studienkosten als Verlustvortrag geltend gemacht und habe so im ersten Berufsjahr keine Lohnsteuer bezahlt. Lohnr schon. Hab ordentlich Geld wieder bekommen. Wichtig ist hierbei die Abgrenzung Sonderausgaben vs Werbungskosten

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Kosten für die Erstausbildung sind Sonderausgaben. Für Sonderausgaben gibt es keinen Verlustvortrag. Kosten für Weiterbildung sind Werbungskosten. Alles was 1000 Euro übersteigt kann geltend gemacht werden und als Verlust ins Folgejahr vorgetragen werden. Aber nur wenn ein Verlust vorliegt also die Ausgaben die Einnahmen übersteigen!

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Auf anderen Seiten teilen

Erstelle ein Mitgliedskonto, oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Mitgliedskonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Mitgliedskonto erstellen

Registriere Dich ganz einfach in unserer Community.

Mitgliedskonto registrieren

Anmelden

Du hast bereits ein Mitgliedskonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden

  • Wer ist Online   0 Mitglieder

    Aktuell keine registrierten Mitglieder auf dieser Seite.