Aldous 9590 Beitrag melden Dezember 9, 2012 geantwortet Ja, er zahlt für seine Kinder - und an seine Ex. Was sie mit dem Geld macht, ist ihr überlassen und wird nicht geprüft.Ohne irgendjemandem irgendetwas unterstellen zu wollen, würde ich mich immer auf den Mindestunterhalt beschränken, sobald die Ex Gerichte und Anwälte ins Spiel bringt. Wenn die Ex kooperiert und bereit ist, sich aussergerichtlich zu einigen, würde ich großzügig werden.Dies vor dem Hintergrund, dass Streit in erster Linie den Kindern schadet. Darum würde ich darauf achten, dass die Ex keinen Nutzen daraus ziehen kann, wenn sie Streit anzettelt - und spürt, dass sie weiter kommt, wenn sie kooperiert. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen
mikaxx 20 Beitrag melden Dezember 12, 2012 geantwortet Um die Lady aus "friends" zu zitieren: OH MEIN GOTTDer einzige Rat hier, der uneingeschränkt richtig ist, ist der Folgende:Ohne Scheiß jetzt,besorg Dir´n Anwalt.Du bist unterhaltspflichtig für minderjährige Kinder. Du hast die Arschkarte. Du magst das als suboptimal empfinden, aber das interessiert niemanden, schon gar nicht das Gericht.Zu deinen Irrtümern im Einzelnen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):1.) Deine Ex ist nicht blöd sondern ein erwachsener kluger Mensch. Sie hat ein Problem zu lösen und sich fachkundige Hilfe genommen. Sei froh darüber, denn damit hast du auf der Gegenseite jemanden der etwas von der Sache versteht.2.) Wenn die Anwältin mit Klage droht, dann macht sie alles richtig. Auch Familienrechtler haben keine Zeit ewig rumzueiern. Forderung, Fristsetzung, Klage - alles andere ist für jemanden, der seine Zeit an seine Mandanten verkauft ein Verlustgeschäft. Zudem unterbricht sie mit einer Stufenklage, also erst Auskunft, dann Leistung, die Verjährung.3.) Frag einen Anwalt, keinen Staatsanwalt. Würdest du mit Prostatakrebs zu einem Augenarzt gehen, nur weil der ja auch Mediziner ist und eine Prostata hat?4.) Die Gegenseite muß sich um Prozeßkosten keine Sorgen machen, es würde nicht deine Frau, sondern deine Kinder klagen. Die bekommen Prozeßkostenhilfe.5.) Du bist auskunftspflichtig. Auskunft kann alle zwei Jahre oder bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse verlangt werden. Du hast dich selbständig gemacht, das ist so eine Änderung. Ob dein Steuerberater den Abschluß fertig hat ist völlig egal. Du bist auskunftspflichtig, wie du das machst ist deine Sache. Ruf die Anwältin an und einige dich auf einen machbaren Termin.6.) Deine tatsächlichen Einkünfte sind ziemlich Latte. Zauberwort ist "fiktives Einkommen". D.h. ein Gericht prüft, wieviel du bei deiner Ausbildung verdienen kannst, und zwar IRGENDWO in Deutschland. Im Zweifel wird verlangt, daß du umziehst. Erzielst du dieses Einkommen nicht, musst du darlegen, daß du dich bemüht hast, dieser gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachzukommen. Die Meßlatte dürfte bei 10 - 20 Bewerbungen je Monat liegen und zwar im gesamten Bundesgebiet.7.) Sobald die Unterhaltspflicht auf dieser Basis festgesetzt wurde, wird die Anwältin dir den kleinen Selbstbehalt kürzen lassen. Es verbleibt genug für eine winzige Wohnung und den Sozialhilfesatz. Vergiß die 950 €.8.) Gelder, die nicht durch Pfändung hereingeholt werden können, summieren sich im Laufe der Zeit. Mach dir schon mal Gedanken über deine Kreditwürdigkeit als Selbständiger.Vielmehr fällt mir so spontan nicht ein, aber ich denke, das sollte eigentlich genügen.Geh zum Anwalt. Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen
reventazón 559 Beitrag melden Dezember 12, 2012 geantwortet (bearbeitet) 6.) Deine tatsächlichen Einkünfte sind ziemlich Latte. Zauberwort ist "fiktives Einkommen". D.h. ein Gericht prüft, wieviel du bei deiner Ausbildung verdienen kannst, und zwar IRGENDWO in Deutschland. Im Zweifel wird verlangt, daß du umziehst. Erzielst du dieses Einkommen nicht, musst du darlegen, daß du dich bemüht hast, dieser gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachzukommen. Die Meßlatte dürfte bei 10 - 20 Bewerbungen je Monat liegen und zwar im gesamten Bundesgebiet.Sooo schlimm ist es nun auch wieder nicht.Gesteigerte Erwerbsobliegenheit greift eigentlich nur, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Wahrung des Selbstbehalts nicht genügt, um seine Unterhaltspflicht in vollem Umfang zu erfüllen. Hier ist de facto der Mindestsatz nach Düsseldorfer Tabelle gemeint. Wer das nicht bezahlen kann, weil er nicht genug verdient obwohl er durchaus könnte wird eben dazu verdonnert zu placken bzw. darf so zahlen als ob er es täte.Ferner sind inzwischen Entscheidungen zu finden (z.B. AG Döbeln, Beschluß v. 29.6.2012 - 1 F 51/12 ) denenzufolge es nicht so ohne Weiteres geht, auswärtige Bewerbungen zu verlangen. Dezember 12, 2012 bearbeitet von obiman Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen
mikaxx 20 Beitrag melden Dezember 12, 2012 geantwortet (bearbeitet) Obiman, du hast recht, das ist ein bißchen schwarz gemalt.Aber der TE ist völlig beratungsresistent. Keine seiner nachprüfbaren Einschätzungen ist korrekt, das fängt schon beim Titel an. Er hört ausschließlich auf Leute, die ihm sagen, was er hören will. Da braucht es den Holzhammer.Solche Urteile wie das Zitierte gibt es. Oft sind sie sogar gut vertretbar. Wir haben jedoch nicht genug Infos, um festzustellen, ob es auf den vorliegenden Fall paßt. Der Fall ist recht speziell, zudem ist es nur ein AG Urteil, an das sich andere AGs nicht gebunden fühlen. OLG für AGs desselben Bezirkes oder BGH wäre etwas anders.Er war bereits im Verzug mit der Auskunftserteilung, nicht nur für 2009. Eine Zahlungsklage wäre derzeit möglicherweise berechtigt, weil auch bei bisher pünktlicher Zahlung ein Titilierungsanspruch besteht. Einen Mangelfall haben wir auch. Der TE verdient unter 1.500 € und zahlt über 600. Der notwendige Selbstbehalt ist grade auf 1000 € erhöht worden (iwo gehört). So ganz genau kenne ich die Grenzen nicht mehr, ich bin nicht mal sicher ob noch zwischen kleinem und großem Selbstbehalt unterschieden wird. Dezember 12, 2012 bearbeitet von mikaxx Diesen Beitrag teilen Link zum Beitrag Auf anderen Seiten teilen