Bafög Rückförderung

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Bafög-Rückforderung aufgrund geänderter Einkünfte des Vaters

Hallo zusammen,

vorab ein paar Informationen über mich:

Ich bin 27 Jahre alt, studiere BWL in Bayern und wohne in einer Mietwohnung und beziehe seit 10.2012 Bafög.

Es ist mir nicht möglich bei meinen Eltern zu wohnen, da diese getrennt voneinander leben und zwar weit von meinem Studienort entfernt.

Jetzt zum Thema:

Bis 07.2012 war mein Vater während meiner gesamten Studiendauer arbeitslos (deswegen bezog ich auch Bafög). Ab dem 07.2012 steht er jedoch wieder in einem Arbeitsverhältniss und verdient wieder.

Daraufhin haben wir einen Aktualisierungsantrag aufgrund der Einkünfte meines Vaters beim Amt für Ausbildungsförderung eingereicht (in der Hoffnung, dass ich weiterhin wenigstens ein wenig Bafög erhalte).

Jetzt erhielt ich aber den neuen Bescheid vom Amt auf Grundlage meiner Änderungsmitteilung, dass ich einen hohen 4-stelligen Betrag (6000Euro), eine sogenannte Rückzahlung, zurückzahlen muss.

Ich habe bereits mit der zuständigen Sachbearbeiterin vom Amt telefoniert um mir das erklären zu lassen.

Da mein Vater aufgrund langer Arbeitslosigkeit keinerlei Geld mehr hat und ich mich als Student gerade so über Wasser halten kann, versteh ich nicht woher wir plötzlich diesen riesen Betrag zahlen sollen.

Die kühle Antwort der Sachbearbeiterin darauf war, dass mein Vater jetzt wieder verdient und mein Anspruch für den gesamten Bewilligungszeitraum somit erlischt und ich die Rückforderung zu zahlen habe.

Die Rückforderung ergibt sich wie folgt:

Seit 10.2010 insgesamt bewilligte Leistung

abzüglich erfolgter Auszahlung

= Rückforderung

Meine Frage:

Geht das alles mit rechten Dingen zu? Was passiert wenn mein Vater nach der Probezeit wieder arbeitslos ist? Müssen wir diese Rückzahlung trotzdem zahlen?

Wieso muss mein Vater überhaupt für mich als 27 jährigen etwas bezahlen, macht das rechtlich Sinn? Bei den Alimenten ist ja auch ab 25 Schluss...

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Was hast du vor deinem Studium getan?

Einkommen der Eltern wird immer einberechnet außer:

Eine elternunabhängige Förderung erfolgt,

  • wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten,
  • wenn die Ausbildungsförderung für den Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs geleistet wird,
  • wenn die Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben (und ausnahmsweise trotz dieses Umstands gefördert werden),
  • wenn die Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon fünf Jahre erwerbstätig gewesen sind, nachdem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • wenn die Auszubildenden vor Beginn des Ausbildungsabschnitts eine zumindest dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung absolviert haben und anschließend mindestens drei Jahre erwerbstätig waren (eine kürzere Ausbildung kann durch eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit kompensiert werden, wenn insgesamt mindestens sechs Jahre erreicht werden; umgekehrt gilt dies nicht: auch bei einer Ausbildung von mehr als drei Jahren muss anschließend noch eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Jahren nachgewiesen werden).

In den beiden letzten Fällen (Punkte 4 und 5) müssen die Auszubildenden in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sein, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit gelten z. B. auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes.

Quelle: http://www.bafoeg.bmbf.de/de/380.php

Die Rückzahlung kann ich mir schlecht vorstellen. Frage hier aber bei meiner Familie nach. Hier arbeitet jemand zwar nicht direkt bei Bafög, aber hat sehr oft mit dem Amt zu tun. Falls keine Antwort von anderen kommt könnte ich dir es evtl nächstes Wochenende sagen.

Gruß

bearbeitet von Durr4h
  • TOP 1

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Vielen Dank für die Antwort.

Ich habe vor meinem Studium eine 3-jährige Ausbildung absolviert, 9 Monate Zivildienst geleistet und 5 monate lang nach meiner Ausbildung gearbeitet.

Zudem habe ich danach ein Studium begonnen, welches ich im 3. Semester abbrach um im Anschluss BWL zu studieren.

In meinem ersten Studium bezog ich noch kein Bafög, da mein Vater noch Arbeit hatte.

Das Problem ist, dass mein Vater jetzt zwar wieder verdient, dieses Gehalt jedoch nicht reicht um mir die Miete für meine Wohnung zu zahlen und gleichzeitig den hohen Rückforderungsbetrag zu bezahlen. Zudem haben wir keine Ersparnisse auf die wir zurückgreifen könnten.

Das Geld reicht hinten und vorne nicht, obwohl ich einen 400-Euro-Job ausübe.

Gruß

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Du hast ab Oktober 2010 Leistungen erhalten und ab Juli 2012 hat Dein Vater erst seine Beschäftigung aufgenommen, die ihn wieder leistungsfähig macht? Dann lege Widerspruch ein, sofort, per Einschreiben, falls die Frist knapp wird.

Für die Zeit ab Juli 2012 ist es möglich die Zahlungen einzustellen aber die Rückforderung wäre nur möglich, wenn heute nachträglich Umstände bekannt werden, die eine Rückforderung der Leistungen ab Leistungsstart rechtfertigen würden, z. B. wenn er Einkünfte damals verschwiegen hätte.

Gleichzeitig würde ich rein vorsorglich um Stundung der Rückzahlungssumme bitten, insbs. bis zur Klärung des Sachverhaltes, da Du derzeit kein Geld für die Rückzahlung hast und nach Abschluss des Studiums ggf. eine Zahlungsvereinbarung treffen möchtest.

Dann darf das Amt einen Widerspruchsbescheid erlassen und das erläutern im Detail. Dagegen kannst Du immer noch vor Gericht gehen, es geht nur noch um die Höhe der Summe. Aktuell ist ein Problem, dass Du keine Leistungen mehr von der Bafögstelle erhältst und Deinen Lebensunterhalt sicher stellen musst. Dafür muss Dein Vater aber mit aufkommen, das müsst ihr absprechen.

Edit : http://www.tarneden-inhestern.de/leistungen_sozialrecht_SGBX.html

Die Rückforderung ist ein eigener angreifbarer Bescheid und bei Dir ist nicht ab Beginn rückwirkend etwas rechtswidrig, sondern erst ab Leistungsfähigkeit Deines Vaters. Ab der Zeit erst ist Dein Vertrauen nicht mehr schutzwürdig.

bearbeitet von Keltica

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Die Rückforderung ergibt sich wie folgt:

Seit 10.2010 insgesamt bewilligte Leistung

abzüglich erfolgter Auszahlung

= Rückforderung

Ich vermute, das steht so nicht in dem Bescheid, weil bei dieser Subtraktion nur der bislang nicht ausgezahlte Betrag übrig bliebe, also die Leistungen auf eine etwas seltsame Weise für die Zukunft aufgehoben würden. In dem Bescheid muss eine Begründung angegeben sein, möglicherweise auch nur ein paar Rechtsnormen, auf die sich die Behörde stützt.

Unabhängig davon würde ich prüfen, ob Einkommen Deiner Eltern - nicht nur Deines Vaters übrigens - in Deinem Fall anrechnungsfähig ist. Da Du vor dem Studium bereits eine Ausbildung abgeschlossen hast, ist die Unterhaltspflicht Deiner Eltern möglicherweise durch Erfüllung erloschen. Ist aber ein paar Jahre her, dass ich mir das angeschaut habe, Du müsstest Dir also auf jeden Fall vor einer solchen Argumentation einen aktuellen Stand besorgen.

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@ geschmunzelt

Die Eltern müssen in der Regel bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit bezahlen, wenn es "schlüssig" im Werdegang ist. Das scheint hier der Fall zu sein, wenn ein zweites Studium direkt auf dem anderen aufbaut- ohne Pausen. Wenn das Studium inhaltlich im Zusammenhang zur Ausbildung steht und drauf aufbaut ist das alles stimmig und die Leistungspflicht bleibt bei beiden Eltern. Das ist eine Frage des Unterhaltsrechtes.

Der Bescheid ist für die Zukunft aufzuheben, das ist ja unstrittig und nur die Frage offen, für welche zurückliegenden Zeiträume rückgefordert werden kann.

Wie läuft das Rückforderungsverfahren ab ?

Das Rückforderungsverfahren vollzieht sich in mehreren Schritten. Zunächst muss der alte rechtswidrige begünstigende Bescheid aufgehoben werden.. Dann muss der Betroffene gemäß § 24 Abs.1 SGB X zu der Rückforderung angehört werden. Unterbleibt die Anhörung, dann kann sie allerdings gemäß § 41 Absatz 2 SGB X nachgeholt werden. Anschließend ist ein Rückforderungsbescheid gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X zu erlassen. In diesem soll gemäß § 50 Abs. 4 S. 2 SGB X auch die Höhe der Rückforderung festgesetzt werden. In dem Rückforderungsbescheid ist aufzuschlüsseln, welche Leistungen zurückgefordert werden.

Das sind die allgemeinen Bestimmungen wie eine Rückforderung in allen Sozialgesetzen zu handhaben sind. Hier in Verbindung mit dem Bafög-Gesetz.

bearbeitet von Keltica

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Vollkommen unverständlich was TheAce da schreibt.

Als Tipp:

Wenn du die Miete nicht bezahlen kannst solltest du versuchen Wohngeld zu bekommen.

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Wer bekommt kein Wohngeld?

-ein Haushalt, in dem ausschließlich Personen leben, die Leistungen nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen (gilt nicht für Mischhaushalte s. Par. 41 WoGG Abs. 3 Satz 3 ),

Quelle: http://www.wohngeld.de/wohngeld.de_neu/portal/allg_wg2.aspx

TheAce, Keltica hat Recht, deine Eltern werden aufjedenfall einberechnet.

Ddie Frage ist nur, wie viel du zurückzahlen musst.

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Vollkommen unverständlich was TheAce da schreibt.

Als Tipp:

Wenn du die Miete nicht bezahlen kannst solltest du versuchen Wohngeld zu bekommen.

Hat er keinen Anspruch drauf, weil entweder Bafög greift oder Unterhalt der Eltern. In solchen Fällen besteht kein Anspruch.

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Als Jurist empfehle ich dir damit zum Anwalt zu gehen. Kompetenten Rechtsrat wirst du hier nicht bekommen.

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Keltica,

schon klar, aber die "Schlüssigkeit" wird man per Ferndiagnose nicht bestimmen können. Zumindest ganz grundsätzlich richtet sich der Unterhaltsanspruch von Kindern gegen ihre Eltern auf die Finanzierung einer Ausbildung. Das kann auch ein Gang von Abi über Lehre zum Studium sein, wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Der Studienfachwechsel ist ein weiterer Aspekt, der hier zu berücksichtigen ist. Man kann überlegen, damit gegenüber der Behörde zu argumentieren.

Es scheint nicht unstrittig zu sein, dass der Bescheid für die Zukunft aufzuheben ist, sonst käme die Behörde ja nicht auf die Idee, Leistungen für die Vergangenheit zurückzufordern.

Völlig unabhängig davon hat Alexus recht damit, dass man in einem Internetforum nur ein paar Ideen sammeln kann. Schon deshalb übrigens, weil auch die Vorschriften im BaföG über die Anrechnung des Elterneinkommens und die Rückforderung etwas hakelig sind.

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Weil dein Vater seit zwei Monaten wieder Kohle verdient, sollst du die letzten zwei Jahre Bafög zurückzahlen? Da kann irgendwas nicht stimmen!

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Weil dein Vater seit zwei Monaten wieder Kohle verdient, sollst du die letzten zwei Jahre Bafög zurückzahlen? Da kann irgendwas nicht stimmen!

Ist der gleiche Schwachsinn, der Jobcentern öfter mal einfällt. Daher: Anwalt, prüfen lassen, Klage.

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Wenn du dir einen Anwalt nicht leisten kannst, geh zum nächsten Amtsgericht und beantrage einen Beratungshilfeschein. Damit bist du zwar nicht gerade Anwalts Liebling, aber was soll's.

Unbedingt solltest du dabei die Widerspruchsfrist beachten.

Such dir am besten einen fähigen Fachanwalt für das Verwaltungsrecht.

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...wenn bitte wirklich einen Fachanwalt. Anwalt ist nicht gleich Anwalt um es vorsichtig zu formulieren...

bearbeitet von Keltica

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Du erteilst wirklich äußerst freimütig - falsche - rechtliche Auskünfte. In Bafög-Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, Paragraph 54 BaföG.

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...wenn bitte wirklich einen Fachanwalt. Anwalt ist nicht gleich Anwalt um es vorsichtig zu formulieren...

Fachanwalt auch nicht. BaföG-Fragen kennt ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Übrigen auch nicht automatisch besser. Der Fragesteller braucht entweder jemanden, der das Thema kennt, oder jemanden, der bereit ist, sich ein oder zwei Stunden einzuarbeiten.

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Der Rückzahlungsbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar. Dieser ist unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit wirksam, wenn er bestandskräftig geworden ist. Das heißt, wenn die Widerspruchsfrist verstrichen ist, ist der Verwaltungsakt "gültig" und kann nicht mehr angefochten werden. Also kann ich mich nur den Vorpostern anschließen, unbedingt einen Anwalt suchen und Widerspruch einreichen. Kleiner Tip: Einfach direkt zu einem Anwalt gehen und beraten lassen. Sobald eine Beratung erfolgt ist, muss sich der Anwalt um das Einreichen des Beratungshilfescheins kümmern. ;)

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Vielleicht hat TheAce dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bafög. Das wurde vorher übersehen.

Und jetzt hat das Bafög-amt seinen Fall nochmal überprüft und festgestellt, dass die bisherigen Bafög Leistungen irrtümlich gezahlt wurden.

So könnte man die Rückforderung erklären.

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Möglicherweise gibt es auch Vertrauensschutz etc., etc.. Mit Aufhebungsvorschriften wird sich ein Verwaltungsrechtler auskennen, aufgrund der Vielzahl spezieller Regelungen im Verwaltungsrecht kommt es ohnehin mehr auf das Systemverständnis an, den Rest klärt man mit einem Kommentar.

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An den meisten Unis gibts vom Asta doch so ne Rechtsberatung für Studenten. Die Anwälte da kosten nix und wenn sich jemand mit Bafög-Problemen auskennt, dann die.

Wäre zumindest meine erste Anlaufstelle, danach kann man dann immer noch sehen, ob weitere Schritte nötig sind. Und unbedingt an den fristgerechten Widerspruch denken!

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