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Hi an alle, simple Frage, um es kurz zu halten. Der §670 BGB besagt "Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet." Dies ist also der Paragraph, welcher herangezogen wird, wenn es um Fahrtkostenerstattung (Stellenangebot/ Vorstellungsgespräch) geht. Person A wohnt also in Garmisch-Partenkirchen, will gerne die Küste sehen, bewirbt sich bei Unternehmen B in Flensburg, wird eingeladen und kann sich mal eben 600€ Kosten (1000 km hin, 1000 km zurück - 30 Cent/km) erstatten lassen + Hotelkosten. Das Wochenende ist gerettet, Hurra. Nun beschränkt der Paragraph ja die Situation nicht auf das Arbeitgeber/ potentieller Arbeitnehmer-Verhältnis, sondern auf jedwede Situation, in welcher eine (juristische) Person jemanden zu sich einlädt. Die Kosten sind zu erstatten. Sollte nun Person A beim Robbenverein Flensburg Interesse bekunden als Mitglied sich einzutragen, jedoch um ein voriges Treffen bitten (in dieser Email gibt Person A seinen weit entfernten Wohnort in der Standard MfG-Signatur bekannt). Der Robbenverein freut sich und sagt einem Treffen zu. Person A fragt nun in der Folgemail, ob der Robbenverein bereit sei ihn am Freitag um 15 h einzuladen. Der Robbenvereinsmeister sagt natürlich und beiläufig zu ("Kommen Sie einfach am Freitag gegen 15h in mein Büro"). Hier sichert sich Person A ab und schreibt nochmals, dass er der Einladung folgen wird und sich auf den Termin freut. (Standard-Blabla). Könnte man hier Arglist unterstellen? Hat der Verein die Kosten zu erstatten, wo ja die Wegstrecke aus der (permanent erkennbaren) Signatur zu entnehmen ist? Man könnte die Konstellationen noch dämlicher auslegen. Aber das Beispiel dient nur als Beispiel.
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- §670bgb
- rechtsauslegung
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