Hallo,
ich möchte mich als externer zu einer Abschlussprüfung der IHK anmelden, ich habe in dem Lehrberuf 3 Jahre in Österreich gelernt und dann jedoch vorzeitig abgebrochen (ein halbes Jahr hätte mir gefehlt) - naja, wie auch immer. Es geht mir um diesen Paragraphen:
§45 BBiG
1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
Was bedeutet das "Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden"? Ist es eine Ausnahme für die Regelung der Eineinhalbfachen Zeit der Ausbildungszeit? Oder sagt es was anderes aus?
Vielen Dank.