Dass in einem Fall tatsächlich eine Altersgrenze von 21 Jahren existiert wusste ich nicht. Ich bin davon ausgegangen, wenn ein 20 Jähriger die Unreife eines 14 Jährigen Mädchens ausnutzt müsste das auch strafbar sein. Im Fall des unerfahrenen Referendars könnte aber dies gelten: Par 174 Stgb (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.